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BGH - Entscheidung vom 16.08.2016

4 StR 156/16

Normen:
StPO § 349 Abs. 2

BGH, Beschluss vom 16.08.2016 - Aktenzeichen 4 StR 156/16

DRsp Nr. 2016/14973

Berichtigung eines Strafurteils im Hinblick auf den Maßregelvollzug

Tenor

Die Revision des Angeklagten B. S. gegen das Urteil des Landgerichts Magdeburg vom 3. Dezember 2015 wird aus den Gründen der Antragsschrift des Generalbundesanwalts vom 9. Mai 2016 mit der Maßgabe als unbegründet verworfen, dass der Urteilstenor dahin berichtigt wird, dass vor der Maßregel statt einem Jahr und acht Monaten der Freiheitsstrafe ein Jahr und neun Monate der Freiheitsstrafe zu vollziehen sind (vgl. BGH, Beschlüsse vom 7. Juni 2011 - 4 StR 168/11 Rn. 1 und vom 30. Juli 2014 - 4 StR 267/14 Rn. 3 jeweils mwN).

Die Revision des Angeklagten H. S. gegen das vorgenannte Urteil wird als unbegründet verworfen, da die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigung keinen Rechtsfehler zum Nachteil dieses Angeklagten ergeben hat (§ 349 Abs. 2 StPO ).

Jeder Beschwerdeführer hat die Kosten seines Rechtsmittels zu tragen.

Ergänzend bemerkt der Senat:

Es kann dahinstehen, ob die Berichtigung des Urteils durch den Beschluss des Landgerichts vom 5. Februar 2016 im vorliegenden Fall zulässig ist. Der Senat stimmt den Ausführungen in der Antragsschrift des Generalbundesanwalts jedenfalls insoweit zu, als das Urteil nicht auf der Berichtigung beruht.

Normenkette:

StPO § 349 Abs. 2 ;
Vorinstanz: LG Magdeburg, vom 03.12.2015