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BGH - Entscheidung vom 15.02.2016

III ZR 323/13

BGH, Beschluss vom 15.02.2016 - Aktenzeichen III ZR 323/13

DRsp Nr. 2016/4937

Berichtigung eines Senatsbeschlusses wegen eines offensichtlichen Schreibfehlers im Tenor

Tenor

Der Senatsbeschluss vom 23. September 2015 wird wegen eines offensichtlichen Schreibfehlers im Tenor dahingehend berichtigt, dass es nicht 2. Juli 2015, sondern 1. Juli 2015 heißen muss.

Gründe

Im Beschluss des Senats vom 23. September 2015 ist im Tenor ein offensichtlicher Schreibfehler enthalten; das dort genannte Datum des 2. Juli 2015 ist nicht zutreffend und war deshalb dahingehend zu berichtigen, dass es stattdessen 1. Juli 2015 heißen muss, wie dies auch in der Begründung des Beschlusses zutreffend angegeben ist.

Eine Ergänzung des Beschlusses kam dagegen nicht in Betracht, über die Eingaben der Kläger ist vollständig entschieden worden, insbesondere sind alle Ablehnungsgesuche gegen die an den vorangegangenen Beschlüssen beteiligten Richterinnen und Richter beschieden worden.

Die Kläger können mit der Bescheidung weiterer Eingaben in dieser Sache nicht mehr rechnen.

Vorinstanz: LG München I, vom 04.06.2012 - Vorinstanzaktenzeichen 35 O 25376/11
Vorinstanz: OLG München, vom 08.05.2013 - Vorinstanzaktenzeichen 18 U 2953/12