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BGH - Entscheidung vom 19.01.2016

VI ZR 260/15

Normen:
ZPO § 48

BGH, Beschluss vom 19.01.2016 - Aktenzeichen VI ZR 260/15

DRsp Nr. 2016/3395

Begründung des Misstrauens gegen die Unparteilichkeit eines Richters

Tenor

Die Anzeige der Richterin am Bundesgerichtshof Dr. Roloff von einem Verhältnis, das ihre Ablehnung rechtfertigen könnte, wird für unbegründet erklärt, weil kein Grund vorliegt und von den Parteien auch nicht geltend gemacht worden ist, der geeignet wäre, Misstrauen gegen die Unparteilichkeit der Richterin zu begründen (§ 48 ZPO ).

Normenkette:

ZPO § 48 ;
Vorinstanz: LG Stuttgart, vom 17.03.2014 - Vorinstanzaktenzeichen 28 O 183/13
Vorinstanz: OLG Stuttgart, vom 26.03.2015 - Vorinstanzaktenzeichen 2 U 102/14