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BGH - Entscheidung vom 09.06.2016

2 StR 82/16

Normen:
StPO § 341 Abs. 1
StPO § 349 Abs. 1
StPO § 46 Abs. 1

Fundstellen:
NStZ-RR 2018, 130

BGH, Beschluss vom 09.06.2016 - Aktenzeichen 2 StR 82/16

DRsp Nr. 2016/11730

Beantragung der Widereinsetzung in die versäumte Rechtsmittelfrist mit Blick auf die Anordnung der Unterbringung in einem psychiatrischen Krankenhaus

Ein Wiedereinsetzungsantrag ist bereits dann unzulässig, wenn der Angeklagte nicht mitteiltt, wann das der Fristeinhaltung entgegenstehende Hindernis weggefallen ist.

Tenor

1.

Der Antrag des Angeklagten auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen die Versäumung der Frist zur Einlegung der Revision gegen das Urteil des Landgerichts Köln vom 25. November 2015 wird zurückgewiesen.

2.

Die Revision des Angeklagten gegen das vorbezeichnete Urteil wird als unzulässig verworfen. Der Beschwerdeführer hat die Kosten seines Rechtsmittels zu tragen.

Normenkette:

StPO § 341 Abs. 1 ; StPO § 349 Abs. 1 ; StPO § 46 Abs. 1 ;

Gründe

Das Landgericht hat den Angeklagten am 25. November 2015 freigesprochen und seine Unterbringung in einem psychiatrischen Krankenhaus angeordnet. Mit Schreiben vom 6. und 7. Dezember 2015, beim Landgericht eingegangen am 9. Dezember 2015, legte der Angeklagte gegen das in seiner Anwesenheit verkündete Urteil Revision ein. Mit Schreiben vom 20. Dezember 2015, beim Landgericht eingegangen am 24. Dezember 2015 beantragte der Angeklagte, ihm Wiedereinsetzung in die versäumte Rechtsmittelfrist zu gewähren und trug vor, er habe die Frist schuldlos versäumt; er habe nach seiner Verlegung in die Maßregeleinrichtung auf "sein Geld" gewartet und habe früher nicht über das für das Briefporto erforderliche Geld verfügt. Er habe außerdem angenommen, dass die Rechtsmittelfrist zwei Wochen betrage.

1. Die Revision des Angeklagten gegen dieses Urteil ist unzulässig, weil sie erst am 9. Dezember 2015 und damit verspätet eingelegt worden ist (§ 341 Abs. 1 , 349 Abs. 1 StPO ).

2. Sein vom 20. Dezember 2015 datierender und am 24. Dezember 2015 beim Landgericht eingegangener Wiedereinsetzungsantrag hat keinen Erfolg.

Der Wiedereinsetzungsantrag ist bereits unzulässig, weil der Angeklagte nicht mitgeteilt hat, wann das der Fristeinhaltung entgegenstehende Hindernis weggefallen ist. Darüber hinaus legt sein Vorbringen eine schuldlose Fristversäumung nicht nahe. Soweit der Angeklagte angegeben hat, nicht über die für das Briefporto erforderlichen Geldmittel verfügt zu haben, kann seinem Vorbringen weder entnommen werden, ob dieses Hindernis tatsächlich bestand noch ob dies eine rechtzeitige Rechtsmitteleinlegung tatsächlich hinderte. Der Angeklagte hat nicht dargetan, ob die Maßregeleinrichtung die Beförderung der Rechtsmittelschrift unfrankiert abgelehnt hat; dies liegt in Ansehung des Umstands, dass Anspruch auf die kostenfreie Beförderung einer Rechtsmittelschrift besteht, eher fern. Soweit der Wiedereinsetzungsantrag außerdem darauf gestützt ist, dass der Angeklagte sich über die Länge der Rechtsmittelfrist geirrt und angenommen habe, sie betrage zwei Wochen, kann dies die Wiedereinsetzung nicht begründen. Der Angeklagte war nach Urteilsverkündung durch das Gericht und durch Schreiben seiner Verteidigerin vom 25. November 2015 auf die Wochenfrist zur Einlegung der Revision ausdrücklich hingewiesen worden.

Bei dieser Sachlage kann der Wiedereinsetzungsantrag keinen Erfolg haben.

Vorinstanz: LG Köln, vom 25.11.2015
Fundstellen
NStZ-RR 2018, 130