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BGH - Entscheidung vom 15.03.2016

2 ARs 77/16

Normen:
StPO § 12 Abs. 2

BGH, Beschluss vom 15.03.2016 - Aktenzeichen 2 ARs 77/16

DRsp Nr. 2016/7618

Beantragung der Übertragung der Sache an ein anderes (ebenfalls zuständiges) Amtsgericht unter dem Gesichtspunkt der Zweckmäßigkeit

Tenor

Der Antrag, die Untersuchung und Entscheidung der Sache gemäß § 12 Abs. 2 StPO dem Amtsgericht Karlsruhe zu übertragen, wird abgelehnt.

Normenkette:

StPO § 12 Abs. 2 ;

Gründe

Dem Angeklagten wird vorgeworfen, am 30. September 2015 im Bezirk des Amtsgerichts Regensburg vorsätzlich ohne erforderliche Fahrerlaubnis ein Kraftfahrzeug geführt zu haben. Das Amtsgericht Regensburg hat die deswegen erhobene Anklage der Staatsanwaltschaft Regensburg zur Hauptverhandlung zugelassen und gegen den Angeklagten das Hauptverfahren eröffnet. Die Verteidigerin des Angeklagten hat beantragt, "das Verfahren nach § 12 Abs. 2 StPO auf das Amtsgericht Karlsruhe zu übertragen".

Der Generalbundesanwalt hat in seiner Antragsschrift vom 26. Februar 2016 ausgeführt:

"Der zulässige Antrag ist unbegründet. Die Antragstellerin hat keine erheblichen Gründe vorgetragen, die unter dem Gesichtspunkt der Zweckmäßigkeit für eine Übertragung der Sache an das (ebenfalls zuständige) Amtsgericht Karlsruhe sprechen. Allein die erforderliche lange Anreise des Angeklagten und seiner Verteidigerin, die er am Wohnort gewählt hat, rechtfertigt dies nicht. Aus der Ladungsverfügung des Amtsgerichts Regensburg vom 21. Januar 2016 ergibt sich, dass zu dem Hauptverhandlungstermin am 29. Februar 2016 keine Beweismittel hinzugezogen werden. Insoweit sind die von der Antragstellerin zitierten Entscheidungen des Senats vom 13. Januar 2010 - 2 ARs 591/09 und vom 22. Dezember 2010 - 2 ARs 435/10 - nicht auf den Fall übertragbar."

Dem schließt sich der Senat an.

Vorinstanz: AG Regensburg, - Vorinstanzaktenzeichen 124 Js 29613/15