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BGH - Entscheidung vom 21.04.2016

3 StR 96/16

BGH, Beschluss vom 21.04.2016 - Aktenzeichen 3 StR 96/16

DRsp Nr. 2016/8590

Tenor

Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Kleve vom 14. Dezember 2015 wird mit der Maßgabe als unbegründet verworfen, dass in der Einziehungsentscheidung des angefochtenen Urteils das Wort "insbesondere" entfällt; die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigung hat keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben (§ 349 Abs. 2 StPO ).

Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.

Vorinstanz: LG Kleve, vom 14.12.2015