BGH, Beschluss vom 12.01.2016 - Aktenzeichen XI ZR 141/15
Tenor
Die Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des 13. Zivilsenats des Hanseatischen Oberlandesgerichts in Hamburg vom 25. Februar 2015 wird zurückgewiesen, weil die Rechtssache keine grundsätzliche Bedeutung hat und die Fortbildung des Rechts sowie die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Revisionsgerichts nicht erfordern (§ 543 Abs. 2 Satz 1 ZPO ). Das Berufungsgericht hat zwar verkannt, dass nach der Rechtsprechung des Senats (vgl. die Nachweise bei Wiechers/Henning, WM 2015, Sonderbeilage Nr. 4, S. 11) eine Aufklärungspflichtverletzung vorliegt. Seine Entscheidung ist jedoch im Ergebnis richtig, weil die Klageforderung verjährt ist (vgl. BGH, Urteile vom 18. Juni 2015 - III ZR 198/14, WM 2015, 1319 Rn. 25 und vom 20. August 2015 - III ZR 373/14, WM 2015, 1807 Rn. 15 bis 18). Von einer weiteren Begründung wird gemäß § 544 Abs. 4 Satz 2 Halbs. 2 ZPO abgesehen.
Der Kläger trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens (§ 97 Abs. 1 ZPO ).
Der Gegenstandswert des Beschwerdeverfahrens beträgt bis 45.000 €.