BGH, Beschluss vom 12.01.2016 - Aktenzeichen 5 StR 502/15
Ausländerrechtliche Folgen als bestimmende Strafzumessungsgründe; Abwägung zwischen Ausweisungsinteresse und Bleibeinteresse des Ausländers
Tenor
Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Hamburg vom 24. Juni 2015 wird nach § 349 Abs. 2 StPO als unbegründet verworfen.
Es wird davon abgesehen, dem Beschwerdeführer die Kosten des Rechtsmittels aufzuerlegen.
Ergänzend bemerkt der Senat:
Ausländerrechtliche Folgen sind grundsätzlich keine bestimmenden Strafzumessungsgründe (vgl. BGH, Urteil vom 5. Dezember 2001 - 2 StR 273/01, BGHR StGB § 46 Abs. 2 Ausländer 6). Dies gilt insbesondere, nachdem gemäß § 53 Abs. 1 und 2 AufenthG in der seit dem 1. Januar 2016 gültigen Fassung generell eine Abwägung zwischen Ausweisungsinteresse (§ 54 AufenthG ) und Bleibeinteresse (§ 55 AufenthG ) vorzunehmen ist.