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BGH - Entscheidung vom 01.06.2016

I ZR 101/15

Normen:
ZPO § 112 Abs. 2 S. 2

BGH, Beschluss vom 01.06.2016 - Aktenzeichen I ZR 101/15

DRsp Nr. 2016/10567

Aufhebung der Anordnung einer weiteren Sicherheitsleistung mangels Bestehen eines weiteren Sicherungsbedürfnisses

Tenor

Der Beschluss des Senats vom 9. März 2016 über die Stellung einer weiteren Prozesskostensicherheit in Höhe von 7.000 € wird aufgehoben.

Der Antrag auf Erhöhung der Prozesskostensicherheit vom 19. Januar 2016 wird zurückgewiesen.

Normenkette:

ZPO § 112 Abs. 2 S. 2;

Gründe

I. Mit Beschluss vom 9. März 2016 hat der Senat der Klägerin gemäß § 112 Abs. 2 Satz 2 ZPO aufgegeben, eine weitere Prozesskostensicherheit in Höhe von 7.000 € zu stellen. Mit Schriftsatz vom 18. Mai 2016 hat die Klägerin beantragt, diesen Beschluss im Hinblick auf eine von ihr unstreitig geleistete Zahlung auf die Prozesskosten in Höhe von 9.358,03 € dahin abzuändern, dass keine weitere Prozesskostensicherheit zu leisten ist.

II. Der Beschluss vom 9. März 2016 ist aufzuheben und der Antrag der Beklagten auf Stellung einer weiteren Prozesskostensicherheit ist zurückzuweisen, weil im Hinblick auf die bereits geleistete Prozesskostensicherheit in Höhe von 16.000 € und die unstreitig geleistete Zahlung in Höhe von 9.358,03 € kein weiteres Sicherungsbedürfnis besteht. Erweist sich die zunächst angeordnete Sicherheit als zu hoch, kann der Kläger analog § 112 Abs. 3 ZPO Herabsetzung der Sicherheit verlangen (vgl. Schulz in MünchKomm./ZPO, 4. Aufl., § 112 Rn. 14). Entsprechend ist die Anordnung einer weiteren Sicherheitsleistung, die sich als überhöht erweist, aufzuheben.

Vorinstanz: LG Hamburg, vom 04.10.2011 - Vorinstanzaktenzeichen 312 O 558/10
Vorinstanz: OLG Hamburg, vom 27.03.2015 - Vorinstanzaktenzeichen 5 U 230/11