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BGH - Entscheidung vom 02.02.2016

XI ZR 138/15

Normen:
ZPO § 572

BGH, Beschluss vom 02.02.2016 - Aktenzeichen XI ZR 138/15

DRsp Nr. 2016/3715

Antragsgemäße Abänderung der Festsetzung des Gegenstandswerts auf die Gegenvorstellung; Bestimmung des Gegenstandswerts im Fall einer einseitigen Teilerledigungserklärung

Tenor

Auf die Gegenvorstellung der Klägerin wird die Festsetzung des Gegenstandswertes in dem Beschluss des Senates vom 24. November 2015 geändert. Der Gegenstandswert beträgt bis zu 25.000 €.

Normenkette:

ZPO § 572 ;

Gründe

Auf die Gegenvorstellung der Klägerin ist die Festsetzung des Gegenstandswerts antragsgemäß abzuändern.

Die Klägerin hat die Beklagte in den Vorinstanzen auf Zahlung von 30.114 € in Anspruch genommen. In der Begründung ihrer Nichtzulassungsbeschwerde hat sie diesen Antrag nur noch in Höhe von 20.104,03 € aufrecht erhalten und im Übrigen die Feststellung der Erledigung des Rechtsstreits begehrt.

Im Fall einer einseitigen Teilerledigungserklärung des Klägers bestimmt sich der Wert nach dem restlichen Betrag der Hauptsache unter Hinzurechnung der auf den erledigten Teil entfallenden Kosten der Vorinstanzen (vgl. BGH, Beschluss vom 25. September 1991 - VIII ZR 157/91, WM 1991, 2009). Der Wert dieser Kosten ist durch eine Differenzrechnung zu ermitteln, die ergibt, um welchen Betrag bis zur teilweisen Erledigung diejenigen Kosten überschritten worden sind, die angefallen wären, wenn der Kläger den Rechtsstreit von Anfang an nur über den nicht für erledigt erklärten Teil der Hauptsache geführt hätte (BGH, Beschlüsse vom 13. Juli 1988 - VIII ZR 289/87, WM 1988, 1682, 1683 und vom 25. September 1991 - VIII ZR 157/91, WM 1991, 2009, 2010). Diese Kostendifferenz ist im vorliegenden Fall geringer als 3.500 €, so dass der Gesamtwert unter 25.000 € liegt. Der Gegenstandswert ist somit auf bis zu 25.000 € festzusetzen.

Vorinstanz: LG Hamburg, vom 04.07.2013 - Vorinstanzaktenzeichen 330 O 154/12
Vorinstanz: OLG Hamburg, vom 24.02.2015 - Vorinstanzaktenzeichen 13 U 68/13