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BGH - Entscheidung vom 10.05.2016

4 StR 72/15

Normen:
RVG § 51 Abs. 1 S. 1
RVG § 51 Abs. 2 S. 2

BGH, Beschluss vom 10.05.2016 - Aktenzeichen 4 StR 72/15

DRsp Nr. 2016/10073

Antrag auf Bewilligung einer Pauschvergütung; Erforderlichkeit einer besonders umfangreichen Vorbereitung der Revisionshauptverhandlung

Tenor

Den gerichtlich bestellten Verteidigern Rechtsanwalt K. aus Ma. (für den Angeklagten L. La. ) und Rechtsanwalt R. aus D. (für den Angeklagten M. La. ) wird für die Revisionshauptverhandlung anstelle der gesetzlichen Gebühr jeweils eine Pauschvergütung in Höhe von 1.400 € (in Worten: eintausendvierhundert Euro) bewilligt.

Der weiter gehende Antrag des Rechtsanwalts R. wird zurückgewiesen.

Normenkette:

RVG § 51 Abs. 1 S. 1; RVG § 51 Abs. 2 S. 2;

Gründe

Rechtsanwalt K. ist für die Revisionshauptverhandlung mit Verfügung der Vorsitzenden vom 7. Juli 2015 zum Pflichtverteidiger des Angeklagten L. La. bestellt worden, Rechtsanwalt R. , ebenfalls für die Revisionshauptverhandlung, mit Verfügung vom 4. September 2015 zum Pflichtverteidiger des Angeklagten M. La. . Für diesen Verfahrensteil ist der Bundesgerichtshof zur Entscheidung über den Antrag auf Bewilligung einer Pauschvergütung berufen (§ 51 Abs. 2 Satz 2 i.V.m. § 51 Abs. 1 Satz 1 RVG ).

Nach Anhörung der Staatskasse hält der Senat eine Pauschgebühr in Höhe von jeweils 1.400 € für gerechtfertigt und angemessen. Zur Vorbereitung und Wahrnehmung der Hauptverhandlung vor dem Senat hatten sich die Antragsteller mit mehreren umfangreichen Verfahrensrügen sowie mit schwierigen sachlich-rechtlichen Fragen zu befassen. Es war daher eine besonders umfangreiche Vorbereitung der Revisionshauptverhandlung erforderlich.

Der von Rechtsanwalt R. gestellte, weiter gehende Antrag war zurückzuweisen. Die von ihm erstrebte Bewilligung einer Pauschgebühr in Höhe von insgesamt 4.000 € erscheint dem Senat übersetzt.