Kontakt : 0221 / 93 70 18 - 0
Wir durchsuchen unsere Datenbank

BGH - Entscheidung vom 25.05.2016

IV ZB 6/16

Normen:
ZPO § 78b Abs. 1
ZPO § 575 Abs. 1 S. 1
ZPO § 577 Abs. 1
GVG § 133

BGH, Beschluss vom 25.05.2016 - Aktenzeichen IV ZB 6/16

DRsp Nr. 2016/10250

Antrag auf Beiordnung eines Notanwalts; Berechnung der Schadensfreiheitsklasse und des Beitragssatzes ausgehend von einem Verkehrsunfall

Tenor

1.

Der Antrag der Klägerin, ihr für das Rechtsbeschwerdeverfahren einen Notanwalt beizuordnen, wird abgelehnt.

2.

Die Rechtsbeschwerde gegen den Beschluss der 12. Zivilkammer des Landgerichts Hannover vom 7. März 2016 wird auf Kosten der Klägerin als unzulässig verworfen.

Gegenstandswert: bis zu 1.000 €

Normenkette:

ZPO § 78b Abs. 1 ; ZPO § 575 Abs. 1 S. 1; ZPO § 577 Abs. 1 ; GVG § 133 ;

Gründe

I. Die Klägerin begehrt von den Beklagten jeweils korrekte Berechnung der Schadensfreiheitsklasse und des Beitragssatzes ausgehend von einem Verkehrsunfall. Das Amtsgericht hat die Klage abgewiesen. Das Landgericht hat die von der Klägerin eingelegte Berufung als unzulässig verworfen. Die Klägerin hat hiergegen persönlich Rechtsbeschwerde eingelegt und beantragt, ihr für die Durchführung dieses Verfahrens einen Rechtsanwalt nach § 78b ZPO beizuordnen.

II. Der Antrag auf Beiordnung eines Notanwalts ist nicht begründet.

Nach § 78b Abs. 1 ZPO kann einer Partei ein Rechtsanwalt beigeordnet werden, wenn sie einen zu ihrer Vertretung bereiten Rechtsanwalt nicht findet und die Rechtsverfolgung nicht mutwillig oder aussichtslos erscheint.

1. Die erstgenannte Voraussetzung ist nur erfüllt, wenn die Partei zumutbare Anstrengungen unternommen und ihre vergeblichen Bem ühungen dem Gericht substantiiert dargelegt sowie gegebenenfalls nachgewiesen hat (Senatsbeschluss vom 22. Juli 2015 - IV ZB 19/15, [...] Rn. 4 m.w.N.). Daran fehlt es hier. Dem Vortrag der Klägerin ist schon nicht zu entnehmen, dass sie sich an einen beim Bundesgerichtshof zugelassenen Rechtsanwalt gewandt hätte.

2. Die Rechtsverfolgung der Klägerin erscheint auch aussichtslos, weil ihre Rechtsbeschwerde wegen Versäumung der Beschwerdefrist als unzulässig zu verwerfen ist. Eine Wiedereinsetzung in den vorigen Stand kommt nicht in Betracht. Zwar kann einer Partei, die keinen zu ihrer Vertretung bereiten Rechtsanwalt gefunden hat, im Fall der Bestellung eines Notanwalts Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gewährt werden. Dies setzt allerdings voraus, dass die Partei die für die Bestellung eines Notanwalts erforderlichen Voraussetzungen innerhalb der noch laufenden Frist darlegt (Senat aaO Rn. 5 m.w.N.). Das hat die Klägerin nicht getan.

III. Die Rechtsbeschwerde ist gemäß § 577 Abs. 1 ZPO als unzulässig zu verwerfen, weil sie nicht innerhalb der Beschwerdefrist durch einen beim Bundesgerichtshof zugelassenen Rechtsanwalt eingelegt worden ist, § 575 Abs. 1 Satz 1, § 78 Abs. 1 Satz 3 ZPO , § 133 GVG .

Vorinstanz: AG Hannover, vom 18.12.2015 - Vorinstanzaktenzeichen 427 C 5856/15
Vorinstanz: LG Hannover, vom 07.03.2016 - Vorinstanzaktenzeichen 12 S 13/16