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BGH - Entscheidung vom 21.06.2016

VI ZR 525/15

Normen:
ZPO § 543 Abs. 2 S. 1
ZPO § 78b Abs. 1

BGH, Beschluss vom 21.06.2016 - Aktenzeichen VI ZR 525/15

DRsp Nr. 2016/11768

Antrag auf Beiordnung eines Notanwalts

Tenor

Der Antrag der Klägerin auf Beiordnung eines Notanwalts für die Revisionsinstanz wird zurückgewiesen.

Normenkette:

ZPO § 543 Abs. 2 S. 1; ZPO § 78b Abs. 1 ;

Gründe

Der Antrag auf Beiordnung eines Notanwalts ist nicht begründet. Die Beiordnung eines Rechtsanwalts nach § 78b Abs. 1 ZPO setzt voraus, dass die beabsichtigte Rechtsverfolgung nicht mutwillig oder aussichtslos erscheint. An dieser Voraussetzung fehlt es hier. Die beabsichtigte Rechtsverfolgung erscheint aussichtslos. Es sind keinerlei Gesichtspunkte dafür erkennbar, dass die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung haben oder die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Bundesgerichtshofs erfordern könnte (§ 543 Abs. 2 Satz 1 ZPO ).

Vorinstanz: LG Aachen, vom 13.08.2014 - Vorinstanzaktenzeichen 11 O 24/11
Vorinstanz: OLG Köln, vom 03.08.2015 - Vorinstanzaktenzeichen 5 U 149/14