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BGH - Entscheidung vom 30.03.2016

2 StR 20/16

Normen:
SprengG § 27 Abs. 1
StPO § 349 Abs. 2
StPO § 349 Abs. 4

BGH, Beschluss vom 30.03.2016 - Aktenzeichen 2 StR 20/16

DRsp Nr. 2016/8727

Anrechnung einer in Spanien erlittenen Auslieferungshaft auf eine zur Bewährung ausgesetzte Freiheitsstrafe

Tenor

1.

Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Hanau vom 13. Oktober 2015 wird mit der Maßgabe als unbegründet verworfen, dass die Entscheidung über die Anrechnung der in Spanien erlittenen Auslieferungshaft entfällt.

2.

Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.

3.

Für die Entscheidung über die Beschwerde des Angeklagten gegen den Strafaussetzungsbeschluss des Landgerichts Hanau vom 13. Oktober 2015 ist der Bundesgerichtshof nicht mehr zuständig.

Normenkette:

SprengG § 27 Abs. 1 ; StPO § 349 Abs. 2 ; StPO § 349 Abs. 4 ;

Gründe

Der Angeklagte war durch Urteil des Landgerichts Hanau vom 11. August 2014 - unter Freisprechung im Übrigen - wegen unerlaubten Umgangs mit explosionsgefährlichen Stoffen entgegen § 27 Abs. 1 Sprengstoffgesetz in Tateinheit mit unerlaubtem Besitz halbautomatischer Kurzwaffen zum Verschießen von Patronenmunition in Tateinheit mit unerlaubtem Besitz von Munition und wegen unerlaubten Besitzes eines in Anlage 2 zum Waffengesetz Abschnitt 1 Nr. 1.3.2 genannten Gegenstands (Totschläger) zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von einem Jahr verurteilt worden; die Vollstreckung der Gesamtfreiheitsstrafe war zur Bewährung ausgesetzt und in Spanien erlittene Auslieferungshaft im Maßstab 1:1 angerechnet worden.

Auf die Revision des Angeklagten hat der Senat mit Beschluss vom 4. Februar 2015 ( 2 StR 414/14) den Schuldspruch geändert und dahin neu gefasst, dass der Angeklagte wegen unerlaubten Umgangs mit explosionsgefährlichen Stoffen entgegen § 27 Abs. 1 Sprengstoffgesetz in Tateinheit mit unerlaubtem Besitz halbautomatischer Kurzwaffen zum Verschießen von Patronenmunition und in weiterer Tateinheit mit unerlaubtem Besitz von Munition und unerlaubtem Besitz eines in Anlage 2 zum Waffengesetz Abschnitt 1 Nr. 1.3.2 genannten Gegenstands (Totschläger) schuldig ist, den Strafausspruch aufgehoben und die Sache an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.

Das Landgericht hat den Angeklagten nunmehr zu einer Freiheitsstrafe von zehn Monaten verurteilt, die Vollstreckung der Strafe zur Bewährung ausgesetzt und (erneut) in Spanien erlittene Auslieferungshaft im Maßstab 1:1 angerechnet. In dem im Anschluss an das Urteil verkündeten Beschluss hat es dem Angeklagten u.a. aufgegeben, insgesamt 8.000 € an vier verschiedene Organisationen zu zahlen. Gegen das Urteil wendet sich der Angeklagte mit seiner Revision, mit der er die Verletzung formellen und materiellen Rechts rügt. Mit seiner Beschwerde wendet sich der Angeklagte gegen die Zahlungsauflage. Die Revision hat den aus dem Beschlusstenor ersichtlichen Teilerfolg; für die Entscheidung über die Beschwerde ist der Senat nicht mehr zuständig.

I.

1. Die Verfahrensrüge ist nicht ausgeführt und daher unzulässig (§ 344 Abs. 2 Satz 2 StPO ).

2. Die Revision des Angeklagten führt aus den zutreffenden Erwägungen der Antragsschrift des Generalbundesanwalts vom 20. Januar 2016 zum Wegfall der Entscheidung über die Anrechnung der in Spanien erlittenen Auslieferungshaft, über die bereits durch Urteil des Landgerichts Hanau vom 11. August 2014 rechtskräftig entschieden worden ist. Im Übrigen hat die Nachprüfung des Urteils aufgrund der Revisionsrechtfertigung keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben.

3. Angesichts des nur geringen Teilerfolgs der Revision ist es nicht unbillig, den Angeklagten insgesamt mit den Kosten seines Rechtsmittels zu belasten (§ 473 Abs. 1 und 4 StPO ).

II.

An einer abschließenden Entscheidung über die nach § 305a Abs. 1 StPO zulässige Beschwerde sieht sich der Senat gehindert, da die Sache insoweit noch nicht entscheidungsreif ist und nach Abschluss des Revisionsverfahrens die zunächst durch § 305a Abs. 2 StPO begründete Zuständigkeit des Bundesgerichtshofs für das Beschwerdeverfahren nicht mehr besteht (vgl. Senat, Beschluss vom 3. Juli 1987 - 2 StR 213/87, BGHSt 34, 392 f. mwN).

Die Sache ist noch nicht entscheidungsreif, weil die Strafkammer bisher keine Entscheidung getroffen hat, ob sie der Beschwerde abhelfen will (§ 306 Abs. 2 StPO ). Ein Abhilfeverfahren ist hier auch nicht unerlässlich (vgl. dazu BGH, Beschluss vom 5. Juni 2007 - 5 StR 126/07). Das Landgericht hat seine Entscheidung hinsichtlich der Geldauflage nicht - was es auch nicht musste förmlich begründet, so dass nicht ersichtlich ist, welche Überlegungen es zu der Auflage veranlasst hat. Im Hinblick auf das Beschwerdevorbringen wird die Strafkammer diese Überlegungen in einem begründeten Beschluss nach § 306 Abs. 2 StPO darzulegen haben, damit das Beschwerdegericht prüfen kann, ob die Geldauflage insbesondere ihrer Höhe nach gerechtfertigt ist oder ob sie nicht mehr zumutbar und deshalb gesetzwidrig ist (§ 56b Abs. 1 Satz 2, Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 StGB , § 305a Abs. 1 Satz 2 StPO ). Hilft die Strafkammer der Beschwerde nicht ab, so wird die Sache dem nunmehr als Beschwerdegericht zuständigen Oberlandesgericht vorzulegen sein.

Vorinstanz: LG Hanau, vom 13.10.2015