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BGH - Entscheidung vom 02.03.2016

EnVR 36/13

Normen:
EnWG § 901

BGH, Beschluss vom 02.03.2016 - Aktenzeichen EnVR 36/13

DRsp Nr. 2016/5158

Anordnung der Erstattung der außergerichtlichen Auslagen des Beschwerdegegners wegen Rücknahme der Rechtsbeschwerden

Tenor

Die Beschwerdeführerin und die Verfahrensbeteiligte zu 2) haben die Kosten des Rechtsbeschwerdeverfahrens einschließlich der zur zweckentsprechenden Erledigung der Angelegenheit notwendigen Kosten des Beschwerdegegners zu tragen.

Der Wert des Rechtsbeschwerdeverfahrens wird auf 395.033,15 € festgesetzt.

Normenkette:

EnWG § 901 ;

Gründe

Die Beschwerdeführerin und die Verfahrensbeteiligte zu 2) haben nach § 901 EnWG die Kosten des Rechtsbeschwerdeverfahrens zu tragen. Durch die Rücknahme ihrer Rechtsbeschwerden haben sie sich in die Rolle der Unterlegenen begeben. Es entspricht der Billigkeit, die Erstattung der außergerichtlichen Auslagen des Beschwerdegegners anzuordnen (vgl. BGH, Beschluss vom 7. November 2006 KVR 19/06, WuW/E DE-R 1982 - Kostenverteilung nach Rechtsbeschwerderücknahme).

In Übereinstimmung mit dem Beschwerdegericht wird der Wert des2 Rechtsbeschwerdeverfahrens auf 395.033,15 € festgesetzt.

Vorinstanz: OLG Nürnberg, vom 14.05.2013 - Vorinstanzaktenzeichen 1 Kart 1518/12