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BGH - Entscheidung vom 01.09.2016

III ZR 329/15

Normen:
GG Art. 103 Abs. 1
ZPO § 321a Abs. 1

BGH, Beschluss vom 01.09.2016 - Aktenzeichen III ZR 329/15

DRsp Nr. 2016/15711

Anforderungen an die Verletzung des rechtlichen Gehörs

Tenor

Die Anhörungsrüge der Klägerin gegen den Senatsbeschluss vom 28. Juli 2016 wird zurückgewiesen.

Die Klägerin hat die Kosten des Rügeverfahrens zu tragen.

Normenkette:

GG Art. 103 Abs. 1 ; ZPO § 321a Abs. 1 ;

Gründe

Die gemäß § 321a Abs. 1 ZPO statthafte und auch im Übrigen zulässige1 Anhörungsrüge ist unbegründet. Der Senat hat den Anspruch der Klägerin auf 1rechtliches Gehör nicht verletzt.

Die Gerichte sind nach Art. 103 Abs. 1 GG verpflichtet, das Vorbringen2 der Parteien zur Kenntnis zu nehmen und in Erwägung zu ziehen. Der Senat 2hat das Vorbringen der Klägerin in vollem Umfang berücksichtigt, geprüft und für nicht durchgreifend erachtet. Dies gilt insbesondere für die - im Schriftsatz vom 3. August 2016 erneut angesprochenen - Rügen betreffend die Verletzung des rechtlichen Gehörs der Klägerin (Art. 103 Abs. 1 GG ) durch das Berufungsgericht.

Von einer weiteren Begründung wird abgesehen; die Gerichte sind nicht3 verpflichtet, alle Einzelpunkte des Parteivortrags in den Gründen der Entschei3dung ausdrücklich zu bescheiden. Dies gilt auch für die Entscheidung über die Anhörungsrüge gemäß § 321a ZPO (BVerfG, NJW 2011, 1497 Rn. 24).

Vorinstanz: LG Duisburg, vom 18.11.2014 - Vorinstanzaktenzeichen 6 O 52/13
Vorinstanz: OLG Düsseldorf, vom 22.09.2015 - Vorinstanzaktenzeichen I-23 U 164/14