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BGH - Entscheidung vom 31.08.2016

5 StR 289/16

Normen:
StPO § 356a

BGH, Beschluss vom 31.08.2016 - Aktenzeichen 5 StR 289/16

DRsp Nr. 2016/15525

Anforderungen an die Geltendmachung einer Verletzung des rechtlichen Gehörs mit der Anhörungsrüge

Tenor

Die Anhörungsrüge des Verurteilten gegen den Beschluss des Senats vom 3. August 2016 wird kostenpflichtig zurückgewiesen.

Normenkette:

StPO § 356a;

Gründe

Der Senat hat die Revision des Verurteilten gegen das Urteil des Landgerichts Frankfurt (Oder) vom 9. März 2016 mit Beschluss vom 3. August 2016 gemäß § 349 Abs. 2 StPO als unbegründet verworfen. Hiergegen hat der Verurteilte mit Schriftsatz vom 25. August 2016 eine Anhörungsrüge gemäß § 356a StPO erhoben.

Die Anhörungsrüge ist unbegründet, weil eine Verletzung rechtlichen Gehörs nicht vorliegt. Der Senat hat bei seiner Entscheidung weder Tatsachen oder Beweisergebnisse verwertet, zu denen der Verurteilte nicht gehört worden wäre, noch hat er bei der Entscheidung zu berücksichtigendes Vorbringen des Verurteilten übergangen.

Vorinstanz: LG Frankfurt/Oder, vom 09.03.2016