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BGH - Entscheidung vom 25.08.2016

AnwZ (Brfg) 26/14

Normen:
BRAO § 112c Abs. 1 S. 1

BGH, Beschluss vom 25.08.2016 - Aktenzeichen AnwZ (Brfg) 26/14

DRsp Nr. 2016/15993

Anforderungen an die Geltendmachung einer Verletzung des rechtlichen Gehörs

Tenor

Die Anhörungsrüge der Klägerin gegen das Senatsurteil vom 20. Juni 2016 wird auf ihre Kosten zurückgewiesen.

Normenkette:

BRAO § 112c Abs. 1 S. 1;

Gründe

Der Senat hat mit Urteil vom 20. Juni 2016, auf das wegen der näheren Begründung verwiesen wird, die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Bayerischen Anwaltsgerichtshofs vom 17. Februar 2014 zurückgewiesen. Hiergegen wendet sich die Klägerin mit ihrer Anhörungsrüge.

Die Anhörungsrüge ist gemäß § 112c Abs. 1 Satz 1 BRAO , § 152a VwGO statthaft. Sie ist aber unbegründet. Der Senat hat kein zu berücksichtigendes entscheidungserhebliches Vorbringen der Klägerin übergangen und deren rechtliches Gehör nicht in sonstiger Weise verkürzt. Die Klägerin hatte in der mündlichen Verhandlung vom 20. Juni 2016 Gelegenheit, sich umfassend zu äußern. Dass der Senat ihrer Wertung, die Empfehlung durch Autowerkstätten und Sachverständige beruhe allein auf ihrem "außerordentlich guten Ruf", nicht gefolgt ist, begründet keine Verletzung des rechtlichen Gehörs. Der Senat hält die Entscheidung im Übrigen auch in der Sache weiterhin für zutreffend. Auf dem zusätzlich angeführten Gesichtspunkt, dass das Verhalten der Klägerin auch den §§ 43 , 43b BRAO widerspricht, beruht das Urteil nicht.

Vorinstanz: AnwGH Bayern, vom 17.02.2014 - Vorinstanzaktenzeichen BayAGH III - 4 -7/13