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BGH - Entscheidung vom 09.08.2016

3 StR 150/16

Normen:
StPO § 349 Abs. 2

BGH, Beschluss vom 09.08.2016 - Aktenzeichen 3 StR 150/16

DRsp Nr. 2016/14794

Änderung des Schuldspruchs im Rahmen einer Verurteilung wegen der Einfuhr von Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge

Tenor

Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Mönchengladbach vom 22. Oktober 2015 wird als unbegründet verworfen, da die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigung keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben hat (§ 349 Abs. 2 StPO ), jedoch wird der Schuldspruch dahin geändert, dass der Angeklagte des Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in acht Fällen, der Einfuhr von Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge in Tateinheit mit Handeltreiben mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge in 14 Fällen und der Einfuhr in Tateinheit mit Erwerb von Betäubungsmitteln schuldig ist.

Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.

Normenkette:

StPO § 349 Abs. 2 ;
Vorinstanz: LG Mönchengladbach, vom 22.10.2015