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BGH - Entscheidung vom 15.07.2016

IX ZB 25/16

Normen:
ZPO § 114 Abs. 1 S. 1

BGH, Beschluss vom 15.07.2016 - Aktenzeichen IX ZB 25/16

DRsp Nr. 2016/13500

Ablehnung eines Richters wegen Besorgnis der Befangenheit; Unterschiedslose Ablehnung sämtlicher in dieser Sache erkennenden Richter; Notwendigkeit der Herleitung der Besorgnis der Befangenheit aus konkreten in der angegriffenen Senatsentscheidung enthaltenen Anhaltspunkten

Tenor

Das Ablehnungsgesuch des Beklagten vom 8. Juni 2016 wird als unzulässig verworfen.

Die Gegenvorstellung des Beklagten vom 8. Juni 2016 gegen den Beschluss des Senats vom 26. April 2016 wird zurückgewiesen.

Der Antrag des Beklagten vom 8. Juni 2016 auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe für das Verfahren über die Gehörsrüge und die Gegenvorstellung wird abgelehnt.

Normenkette:

ZPO § 114 Abs. 1 S. 1;

Gründe

1. Das Ablehnungsgesuch ist unzulässig, weil es sich unterschiedslos gegen sämtliche in dieser Sache erkennenden Richter wendet und die Besorgnis der Befangenheit nicht aus konkreten in der angegriffenen Senatsentscheidung enthaltenen Anhaltspunkten herleitet (vgl. BGH, Beschluss vom 12. Oktober 2011 - V ZR 8/10, NJW-RR 2012, 61 Rn. 8 mwN; vom 5. März 2015 - III ZR 394/14, nv; vom 11. Mai 2015 - IX ZA 6/15, nv). Bei der Ablehnung eines Richters müssen ernsthafte Umstände angeführt werden, die die Befangenheit des einzelnen Richters aus Gründen rechtfertigen, die in persönlichen Beziehungen dieses Richters zu den Parteien oder zu der Streitsache stehen (vgl. BGH, Beschluss vom 12. September 2012 - XII ZB 18/12, FamRZ 2013, 1865 f). Solche konkreten Umstände, aus denen sich eine Voreingenommenheit aller erkennenden Senatsmitglieder in der vorliegenden Sache ergeben könnte, benennt der Beklagte nicht. Über das unzulässige Ablehnungsgesuch entscheidet der Senat unter Mitwirkung der abgelehnten Richter (vgl. BGH, Beschluss vom 12. September 2012, aaO).

2. Die statthafte Gegenvorstellung ist aus den Gründen der Entscheidung vom 26. April 2016 unbegründet. Eine von dem Beklagten behauptete unterbliebene Bescheidung seiner Prozesskostenhilfegesuche für weitere außerordentliche Rechtsbehelfe gegen die Entscheidung des Beschwerdegerichts stand einer Entscheidung über das beim Rechtsbeschwerdegericht eingereichte Gesuch nicht entgegen.

3. Die Voraussetzungen für die Bewilligung von Prozesskostenhilfe liegen nicht vor. Die beabsichtigte Rechtsverfolgung bietet aus den vorstehenden Gründen keine hinreichende Aussicht auf Erfolg (§ 114 Abs. 1 Satz 1 ZPO ).

4. Der Antragsteller kann mit der Bescheidung weiterer Eingaben in dieser Sache nicht rechnen.

Vorinstanz: AG Marburg, vom 08.10.2015 - Vorinstanzaktenzeichen 9 C 1227/99
Vorinstanz: LG Marburg, vom 02.02.2016 - Vorinstanzaktenzeichen 3 T 14/16