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BGH - Entscheidung vom 23.06.2016

IX ZA 11/16

Normen:
ZPO § 114 Abs. 1 S. 1
ZPO § 543 Abs. 2
GG Art. 103 Abs. 1

BGH, Beschluss vom 23.06.2016 - Aktenzeichen IX ZA 11/16

DRsp Nr. 2016/12576

Ablehnung des Antrags auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe für das Verfahren der Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision

Tenor

Der Antrag des Klägers auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe für das Verfahren der Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des 26. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Frankfurt am Main vom 4. Februar 2016 wird abgelehnt.

Normenkette:

ZPO § 114 Abs. 1 S. 1; ZPO § 543 Abs. 2 ; GG Art. 103 Abs. 1 ;

Gründe

Die beabsichtigte Rechtsverfolgung bietet keine hinreichende Aussicht auf Erfolg (§ 114 Abs. 1 Satz 1 ZPO ). Es besteht kein Grund zur Zulassung der Revision. Die Rechtssache hat keine grundsätzliche Bedeutung, und weder die Fortbildung des Rechts noch die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung erfordert eine Entscheidung des Revisionsgerichts (§ 543 Abs. 2 ZPO ). Verfahrensgrundrechte des Klägers, insbesondere sein Anspruch auf rechtliches Gehör (Art. 103 Abs. 1 GG ), wurden nicht verletzt. Das Berufungsgericht hat das Vorbringen des Klägers zum Abschluss eines Treuhandvertrags nicht übergangen, sondern lediglich aus den vorgetragenen Indizien nicht die vom Kläger gewünschten Schlüsse gezogen. Es handelt sich um die dem Tatrichter vorbehaltene Würdigung eines Einzelfalls, die keine Entscheidung des Revisionsgerichts erfordert.

Vorinstanz: LG Hanau, vom 28.01.2015 - Vorinstanzaktenzeichen 4 O 525/13
Vorinstanz: OLG Frankfurt/Main, vom 04.02.2016 - Vorinstanzaktenzeichen 26 U 35/15