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BGH - Entscheidung vom 11.02.2016

3 StR 403/15

Normen:
StPO § 349 Abs. 2
StPO § 356a

BGH, Beschluss vom 11.02.2016 - Aktenzeichen 3 StR 403/15

DRsp Nr. 2016/4828

Abänderung des Urteils im Schuldspruch nach Teileinstellung des Verfahrens; Bestimmung des Maßstabs für die Anrechnung erlittener Auslieferungshaft

Daraus, dass sich die Gründe eines Beschlusses gemäß § 349 Abs. 2 StPO mit dem Inhalt einer vom ihm zu Protokoll abgegebenen Erklärung nicht ausdrücklich auseinandersetzen, kann der Verurteilte nicht schließen, der Senat habe sein Vorbringen übergangen, denn eine Begründungspflicht für letztinstanzliche, mit ordentlichen Rechtsmitteln nicht mehr anfechtbare Entscheidungen besteht nicht.

Tenor

Die Anhörungsrüge des Verurteilten gegen den Senatsbeschluss vom 15. Dezember 2015 wird verworfen.

Der Verurteilte hat die Kosten seines Rechtsbehelfs zu tragen.

Normenkette:

StPO § 349 Abs. 2 ; StPO § 356a;

Gründe

Auf die Revision des Verurteilten hat der Senat mit Beschluss vom 15. Dezember 2015 das Urteil des Landgerichts Bad Kreuznach vom 10. Juni 2015 im Schuldspruch nach Teileinstellung des Verfahrens abgeändert und den Maßstab für die Anrechnung erlittener Auslieferungshaft bestimmt. Das weitergehende Rechtsmittel hat er gemäß § 349 Abs. 2 StPO verworfen. Gegen die Verwerfung wendet sich der Verurteilte mit der am 30. Januar 2016 eingegangenen Anhörungsrüge (§ 356a StPO ). Er meint, der Senat habe die über die Begründungsschrift seines Verteidigers hinaus von ihm persönlich am 28. Oktober 2015 zu Protokoll der Geschäftsstelle des Amtsgerichts Alzey erklärte Revisionsbegründung übergangen.

Der Rechtsbehelf ist unbegründet. Der Senat hat bei seiner Entscheidung weder Verfahrensstoff verwertet, zu dem der Verurteilte nicht gehört worden wäre, noch hat er zu berücksichtigendes Vorbringen des Verurteilten übergangen. Er hat über die Revision auch unter Berücksichtigung der am 28. Oktober 2015 zu Protokoll der Geschäftsstelle erklärten Begründung - ebenso der ergänzenden Erklärungen vom 29. Oktober, 10. November und 3. Dezember 2015 - beraten und entschieden. Daraus, dass sich die Gründe des Beschlusses vom 15. Dezember 2015 mit deren Inhalt nicht ausdrücklich auseinandersetzen, kann der Verurteilte nicht schließen, der Senat habe sein Vorbringen übergangen, denn eine Begründungspflicht für letztinstanzliche, mit ordentlichen Rechtsmitteln nicht mehr anfechtbare Entscheidungen besteht nicht (BVerfG, Beschluss vom 17. Juli 2007 - 2 BvR 496/07, StraFo 2007, 463 mwN). Art. 103 Abs. 1 GG zwingt die Gerichte nicht, jedes Vorbringen eines Beteiligten ausdrücklich zu bescheiden (vgl. BVerfG, Beschluss vom 30. Juni 2014 - 2 BvR 792/11, NJW 2014, 2563, 2565).

Vorinstanz: LG Bad Kreuznach, vom 10.06.2015