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BGH - Entscheidung vom 19.07.2016

5 StR 279/16

Normen:
StPO § 349 Abs. 2
StPO § 349 Abs. 4
StPO § 354 Abs. 1
StGB a.F. § 184b Abs. 1 Nr. 3

Fundstellen:
NStZ-RR 2016, 365

BGH, Beschluss vom 19.07.2016 - Aktenzeichen 5 StR 279/16

DRsp Nr. 2016/14125

Abänderung des Schuldspruchs hinsichtlich einer Verurteilung wegen Besitzverschaffung kinderpornographischer Schriften

Die Verurteilung wegen Herstellung (kinder-)pornographischer Schriften im Sinne des § 184b Abs. 1 Nr. 3 StGB aF setzte voraus, dass der Täter die Absicht hat, die von den Taten gefertigten kinderpornographischen Schriften im Sinne des § 184b Abs. 1 Nr. 1 und 2 StGB aF zu verwenden. Erst durch das am 27. Januar 2015 in Kraft getretene Neunundvierzigste Gesetz zur Änderung des Strafgesetzbuches - Umsetzung europäischer Vorgaben zum Sexualstrafrecht vom 21. Januar 2015 (BGBl. I S. 10 ) ist das Erfordernis einer Verbreitungsabsicht bei der Herstellung kinderpornographischer Schriften entfallen.

Tenor

Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Cottbus vom 26. Januar 2016 wird gemäß § 349 Abs. 2 StPO als unbegründet verworfen. Jedoch wird der Schuldspruch dahingehend geändert (§ 349 Abs. 4 StPO , § 354 Abs. 1 StPO entsprechend), dass bei beiden Taten an die Stelle der Verurteilung wegen Herstellung (kinder-)pornographischer Schriften eine Verurteilung wegen Besitzverschaffung kinderpornographischer Schriften tritt.

Der Angeklagte hat die Kosten seines Rechtsmittels und die durch dieses der Nebenklägerin entstandenen notwendigen Auslagen zu tragen.

Normenkette:

StPO § 349 Abs. 2 ; StPO § 349 Abs. 4 ; StPO § 354 Abs. 1 ; StGB a.F. § 184b Abs. 1 Nr. 3 ;

Gründe

Das Landgericht hat den Angeklagten wegen "sexuellen Missbrauchs von Kindern in Tateinheit mit sexuellem Missbrauch von Schutzbefohlenen, weiter tateinheitlich mit Herstellung pornographischer Schriften in zwei Fällen sowie in einem Fall weiter tateinheitlich mit schwerem sexuellen Missbrauch von Kindern sowie weiter tateinheitlich wegen Beischlafs zwischen Verwandten" zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von vier Jahren verurteilt. Die mit der Sachrüge geführte Revision des Angeklagten führt zur teilweisen Schuldspruchänderung. Im Übrigen ist sein Rechtsmittel unbegründet im Sinne von § 349 Abs. 2 StPO .

1. Die in beiden Fällen erfolgte tateinheitliche Verurteilung wegen Herstellung (kinder-)pornographischer Schriften im Sinne des § 184b Abs. 1 Nr. 3 StGB aF hält rechtlicher Überprüfung nicht stand. Die zu den Tatzeiten im Jahre 2012 geltende Gesetzesfassung setzte voraus, dass der Täter die Absicht hat, die von den Taten gefertigten kinderpornographischen Schriften im Sinne des § 184b Abs. 1 Nr. 1 und 2 StGB aF zu verwenden. Erst durch das am 27. Januar 2015 in Kraft getretene Neunundvierzigste Gesetz zur Änderung des Strafgesetzbuches - Umsetzung europäischer Vorgaben zum Sexualstrafrecht vom 21. Januar 2015 (BGBl. I S. 10 ) ist das Erfordernis einer Verbreitungsabsicht bei der Herstellung kinderpornographischer Schriften entfallen.

Das Landgericht hat eine Verbreitungsabsicht des Angeklagten bei der Herstellung der kinderpornographischen Schriften nicht festgestellt. Der Senat schließt aus, dass entsprechende Feststellungen noch getroffen werden können, und ändert daher selbst den Schuldspruch dahingehend ab, dass der Angeklagte insoweit jeweils der Besitzverschaffung kinderpornographischer Schriften gemäß § 184b Abs. 4 Satz 1 StGB aF schuldig ist. § 265 StPO steht der Schuldspruchänderung nicht entgegen, weil der geständige Angeklagte sich nicht wirksamer als geschehen hätte verteidigen können.

2. Die Schuldspruchänderung nötigt vorliegend nicht zur Aufhebung des Strafausspruchs. Der Senat schließt mit Blick auf das Gewicht der veranlassten und vorgenommenen sexuellen Handlungen aus, dass das Landgericht bei zutreffender rechtlicher Wertung hinsichtlich der gefertigten Lichtbilder auf niedrigere Einzelstrafen und auf eine geringere Gesamtstrafe erkannt hätte.

Vorinstanz: LG Cottbus, vom 26.01.2016
Fundstellen
NStZ-RR 2016, 365