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BGH - Entscheidung vom 19.05.2016

2 StR 16/16

Normen:
StPO § 349 Abs. 2

BGH, Beschluss vom 19.05.2016 - Aktenzeichen 2 StR 16/16

DRsp Nr. 2016/10724

Abänderung des Schuldspruchs bzgl. des versuchten besonders schweren Raubes in Tateinheit mit gefährlicher Körperverletzung

Tenor

Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Frankfurt am Main vom 24. Juni 2015 wird als unbegründet verworfen; jedoch wird der Schuldspruch dahin geändert, dass der Angeklagte des versuchten besonders schweren Raubes in Tateinheit mit gefährlicher Körperverletzung schuldig ist.

Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.

Normenkette:

StPO § 349 Abs. 2 ;
Vorinstanz: LG Frankfurt/Main, vom 24.06.2015