BGH, Beschluss vom 14.06.2016 - Aktenzeichen 3 StR 204/16
DRsp Nr. 2016/11192
Abänderung des Schuldspruchs auf die Revision
Tenor
Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Duisburg vom 20. Januar 2016 wird als unbegründet verworfen, da die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigung keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben hat (§ 349 Abs. 2 StPO ); jedoch wird der Strafausspruch dahin geändert, dass der Angeklagte zu einer Freiheitsstrafe von sechs Jahren und sechs Monaten verurteilt ist.
Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.
Vorinstanz: LG Duisburg, vom 20.01.2016
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