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BFH - Entscheidung vom 14.04.2016

IX B 138/15

Normen:
§ 115 Abs 2 Nr 1 FGO
§ 10d Abs 2 S 1 EStG 2002
§ 44a Abs 2 S 1 Nr 2 EStG 2002
§ 32a Abs 1 S 2 Nr 1 EStG 2002
Art 3 Abs 1 GG
§ 10d Abs 2 S 1 EStG 2009
§ 44a Abs 2 S 1 Nr 2 EStG 2009
§ 32a Abs 1 S 2 Nr 1 EStG 2009
§ 115 Abs 2 Nr 2 Alt 1 FGO
EStG VZ 2008
EStG VZ 2009
FGO § 115 Abs. 2 Nr. 1
EStG § 10d Abs. 2 S. 1

Fundstellen:
BFH/NV 2016, 1017

BFH, Beschluss vom 14.04.2016 - Aktenzeichen IX B 138/15

DRsp Nr. 2016/8491

Zurückweisung der Nichtzulassungsbeschwerde betreffend den Vortag von Verlusten mangels grundsätzlicher Bedeutung

NV: Es ist in der Rechtsprechung des BFH geklärt, dass Verluste nach § 10d Abs. 2 Satz 1 EStG auch in solche Veranlagungszeiträume vorzutragen sind, in denen der Steuerpflichtige ein Einkommen unterhalb des Grundfreibetrags nach § 32a Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 EStG hat.

Verluste sind gem. § 10d Abs. 2 S. 1 EStG auch in solche Veranlagungszeiträume vorzutragen, in denen der Steuerpflichtige ein Einkommen unterhalb des Grundfreibetrags nach § 32a Abs. 1 S. 2 Nr. 2 EStG erzielt. Ob zu Gunsten des Steuerpflichtigen eine Nichtveranlagungs-Bescheinigung ausgestellt worden ist, ist dabei ohne Bedeutung.

Tenor

Die Beschwerde des Klägers wegen Nichtzulassung der Revision gegen das Urteil des Finanzgerichts Köln vom 16. September 2015 8 K 2841/12 wird als unbegründet zurückgewiesen.

Die Kosten des Beschwerdeverfahrens hat der Kläger zu tragen.

Normenkette:

FGO § 115 Abs. 2 Nr. 1 ; EStG § 10d Abs. 2 S. 1;

Gründe

Es kann offenbleiben, ob die Nichtzulassungsbeschwerde wegen Nichteinhaltung der Begründungsfrist nach § 116 Abs. 3 Satz 1 und 4 der Finanzgerichtsordnung ( FGO ) unzulässig und ob ggf. Wiedereinsetzung in den vorigen Stand (§ 56 FGO ) zu gewähren ist. Die Beschwerde ist jedenfalls unbegründet.

Die vom Kläger und Beschwerdeführer vorgetragene grundsätzliche Bedeutung (§ 115 Abs. 2 Nr. 1 FGO ) liegt nicht vor. Denn in der Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs (BFH) ist geklärt, dass Verluste nach § 10d Abs. 2 Satz 1 des Einkommensteuergesetzes ( EStG ) auch in solche Veranlagungszeiträume vorzutragen sind, in denen der Steuerpflichtige ein Einkommen unterhalb des Grundfreibetrags nach § 32a Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 EStG hat (vgl. BFH-Beschluss vom 11. Februar 2009 IX B 207/08, BFH/NV 2009, 920 , m.w.N.). Ob zugunsten des Steuerpflichtigen eine Nichtveranlagungs-Bescheinigung ausgestellt worden ist, spielt keine Rolle. Denn diese dient der Abstandnahme vom Steuerabzug (§ 44a Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 EStG ; vgl. BFH-Beschluss vom 15. Mai 2013 VI R 33/12, BFHE 241, 203 , BStBl II 2014, 238 , unter Rz 21; Schmidt/Weber-Grellet, EStG , 35. Aufl., § 44a Rz 5 f.).

Aus diesem Grund kann auch keine Zulassung der Revision zur Fortbildung des Rechts (§ 115 Abs. 2 Nr. 2 Alt. 1 FGO ) erfolgen.

Von einer weiter gehenden Begründung wird gemäß § 116 Abs. 5 Satz 2 FGO abgesehen. Die Kostenentscheidung beruht auf § 135 Abs. 2 FGO .

Vorinstanz: FG Köln, vom 16.09.2015 - Vorinstanzaktenzeichen 8 K 2841/12
Fundstellen
BFH/NV 2016, 1017