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BFH - Entscheidung vom 31.03.2016

IX B 78/15

Normen:
§ 76 Abs 1 FGO
§ 96 Abs 1 S 1 FGO
§ 115 Abs 2 Nr 3 FGO
§ 22 Nr 2 EStG 1997
§ 23 Abs 1 S 1 Nr 1 EStG 1997
FGO § 76 Abs. 1

Fundstellen:
BFH/NV 2016, 1056

BFH, Beschluss vom 31.03.2016 - Aktenzeichen IX B 78/15

DRsp Nr. 2016/8493

Zurückweisung der Nichtzulassungsbeschwerde betreffend den Umfang der Sachaufklärung bei der Ermittlung des Gewinns aus privaten Veräußerungsgeschäften mangels Darlegung eines Verfahrensfehlers

NV: Verzichtet der fachkundig vertretene Beteiligte auf die mündliche Verhandlung und gibt er damit zu erkennen, dass er eine weitere Beweisaufnahme, die eine mündliche Verhandlung voraussetzt, nicht für erforderlich hält, kann ein Verfahrensfehler in Gestalt einer Verletzung der Sachaufklärungspflicht nicht damit begründet werden, das FG habe weitere Ermittlungen hinsichtlich der Besteuerungsgrundlagen für einen steuerbaren Veräußerungsgewinn aus einem privaten Veräußerungsgeschäft unterlassen.

Die Sachaufklärungspflicht gem. § 76 Abs. 1 FGO ist nicht verletzt, wenn das Gericht umfangreich Beweis durch Einholung von Sachverständigengutachten zur Bewertung von Grundstücken eingeholt hat, um die Höhe des Gewinns aus privaten Veräußerungsgeschäften zu ermitteln und der fachkundig vertretene Kläger auf die mündliche Verhandlung verzichtet und damit zu erkennen gegeben hat, dass er selbst eine weitere Beweisaufnahme nicht für erforderlich hält.

Tenor

Die Beschwerde des Klägers wegen Nichtzulassung der Revision gegen das Urteil des Finanzgerichts Düsseldorf vom 10. Juni 2015 15 K 1347/13 E wird als unbegründet zurückgewiesen.

Die Kosten des Beschwerdeverfahrens hat der Kläger zu tragen.

Normenkette:

FGO § 76 Abs. 1 ;

Gründe

Die Beschwerde hat keinen Erfolg.

Die Revision ist nicht wegen eines Verfahrensfehlers (§ 115 Abs. 2 Nr. 3 der Finanzgerichtsordnung —FGO—) zuzulassen.

1. Die vom Kläger und Beschwerdeführer (Kläger) vorgebrachte Rüge der Verletzung der Sachaufklärungspflicht (§ 76 Abs. 1 FGO ) greift nicht durch.

Wie aus der gerichtlichen Akte sowie aus Tatbestand und Entscheidungsgründen ersichtlich ist, hat das Finanzgericht (FG) umfangreich versucht, die streitigen Besteuerungsgrundlagen hinsichtlich des Gewinns aus einem privaten Veräußerungsgeschäft (§ 22 Nr. 2, § 23 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 des Einkommensteuergesetzes ) zu ermitteln. Das FG hat teilweise Sachverständigengutachten zur Bewertung der streitigen Grundstücke eingeholt. Zudem konnten der Kläger und der Beklagte und Beschwerdegegner (das Finanzamt) hinsichtlich der streitigen Besteuerungsgrundlagen keine weitergehenden Angaben mehr machen. Eine vom FG angestrebte tatsächliche Verständigung kam nicht zustande. Da weitere Ermittlungsmaßnahmen insbesondere wegen der Nichtaufklärbarkeit der zutreffenden Höhe von Absetzungen für Abnutzungen zu keinem nachvollziehbaren und in Form eines geänderten Einkommensteuerbescheids umsetzbaren Ergebnis geführt hätten, hat das FG von seiner Schätzungsbefugnis (§ 96 Abs. 1 Satz 1 2. Halbsatz FGO ) Gebrauch gemacht.

Im Hinblick auf die umfangreichen Aufklärungsmaßnahmen des FG genügt das Vorbringen des Klägers, das FG hätte zur Überprüfung seines Wertansatzes eine weitere Beweisaufnahme über den Verkehrswert und der tatsächlichen Entwicklung des Grundstücksmarkts durchführen müssen, zur Darlegung der Rüge der fehlenden Sachaufklärung nicht. Denn der fachkundig vertretene Kläger hat auf die mündliche Verhandlung verzichtet und damit zu erkennen gegeben, dass er selbst eine weitere Beweisaufnahme, die eine mündliche Verhandlung voraussetzt, nicht für erforderlich hält (vgl. z.B. Beschlüsse des Bundesfinanzhofs —BFH— vom 25. November 2009 X B 209/08, BFH/NV 2010, 458 , und vom 27. Januar 2016 IX B 46/15, Rz 8, sowie BFH-Urteil vom 21. Oktober 2015 XI R 17/14, BFH/NV 2016, 190 , Rz 24).

Soweit der Kläger vorbringt, das FG habe die zur Aufteilung des Kaufpreises in einen steuerbaren und nicht steuerbaren Teil ergangene Rechtsprechung des BFH nicht berücksichtigt (vgl. u.a. BFH-Urteil vom 6. Mai 2014 IX R 39/13, BFHE 246, 145 , BStBl II 2015, 459 ), wendet er sich gegen die tatsächliche Würdigung des streitigen Sachverhalts durch das FG. Damit kann die Zulassung der Revision nicht erreicht werden (vgl. BFH-Beschluss vom 4. September 2009 IX B 81/09, BFH/NV 2010, 50 , unter 2.b, m.w.N.).

2. Der vom Kläger gerügte Verstoß gegen Denkgesetze führt ebenfalls nicht zur Zulassung der Revision. Ein Verstoß gegen Denkgesetze liegt nur vor, wenn der vom FG gezogene Schluss schlechthin unmöglich ist, d.h. wenn nach dem festgestellten Sachverhalt nur eine Folgerung möglich, jede andere jedoch denkgesetzlich ausgeschlossen ist und das Gericht die in diesem Sinne allein denkbare Folgerung nicht gezogen hat. Ein Verstoß gegen Denkgesetze ist dem materiellen Recht zuzurechnen und deshalb der Prüfung im Rahmen einer nur auf Verfahrensmängel gestützten Nichtzulassungsbeschwerde entzogen (vgl. BFH-Beschluss vom 31. Oktober 2007 IX B 34/07, BFH/NV 2008, 239 ; Gräber/Ratschow, Finanzgerichtsordnung , 8. Aufl., § 118 Rz 55, m.w.N.).

3. Von einer weiter gehenden Begründung wird gemäß § 116 Abs. 5 Satz 2 FGO abgesehen. Die Kostenentscheidung beruht auf § 135 Abs. 2 FGO .

Vorinstanz: FG Düsseldorf, vom 10.06.2015 - Vorinstanzaktenzeichen 15 K 1347/13
Fundstellen
BFH/NV 2016, 1056