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BFH - Entscheidung vom 27.01.2016

IX B 6/16

Normen:
§ 69 Abs 3 FGO
§ 128 Abs 3 FGO
§ 51 FGO
FGO § 133

Fundstellen:
BFH/NV 2016, 585

BFH, Beschluss vom 27.01.2016 - Aktenzeichen IX B 6/16

DRsp Nr. 2016/4230

Zulässigkeit und Begründetheit der Erinnerung gegen die Versagung der Akteneinsicht

1. NV: Gegen eine Entscheidung des Finanzgerichts über eine Aussetzung der Vollziehung ist die Beschwerde nur dann statthaft, wenn sie entweder in der Entscheidung selbst oder in einem späteren Beschluss vom FG zugelassen worden ist. 2. NV: Wendet sich ein Beschwerdeführer gegen eine Verweigerung einer spontanen und unangekündigten Akteneinsicht durch den Urkundsbeamten der Geschäftsstelle, ist dagegen die Erinnerung (§ 133 FGO ) statthaft. 3. NV: Wird ein Ablehnungsgesuch in einem abgeschlossenen Verfahren nach Beendigung der Instanz gestellt, fehlt bereits das Rechtsschutzbedürfnis.

Die Versagung der Akteneinsicht kann nur dann mit der Erinnerung angefochten werden, wenn diese vom Urkundsbeamten endgültig verweigert worden ist. Dass er diese verweigert hat, als der Antragsteller spontan und unangekündigt auf der Geschäftsstelle erschienen ist, reicht nicht aus.

Tenor

Die Beschwerde des Antragstellers gegen den Beschluss des Niedersächsischen Finanzgerichts vom 19. November 2015 15 V 215/15 wird als unzulässig verworfen.

Die Kosten des Beschwerdeverfahrens hat der Antragsteller zu tragen.

Normenkette:

FGO § 133 ;

Gründe

Die Beschwerde ist unzulässig und daher durch Beschluss zu verwerfen.

Gegen eine Entscheidung des Finanzgerichts (FG) über die Aussetzung der Vollziehung (AdV) ist eine Beschwerde grundsätzlich nicht statthaft. Denn einem Beteiligten steht nach § 128 Abs. 3 der Finanzgerichtsordnung ( FGO ) gegen eine Entscheidung des FG über eine AdV gemäß § 69 Abs. 3 FGO die Beschwerde zum Bundesfinanzhof (BFH) nur dann zu, wenn sie entweder in der Entscheidung selbst oder in einem späteren Beschluss vom FG zugelassen worden ist. Dies ist hier aber nicht der Fall.

Soweit sich der Antragsteller und Beschwerdeführer (Antragsteller) zudem gegen die Verweigerung der spontanen und unangekündigten Akteneinsicht durch den Urkundsbeamten der Geschäftsstelle wendet, ist dagegen die Erinnerung (§ 133 FGO ) statthaft (vgl. BFH-Beschluss vom 18. Juli 2013 IX B 27/13, BFH/NV 2013, 1788 ). Eine solche ist vom Antragsteller beim FG aber nicht eingelegt worden. Abgesehen davon, dass die Akteneinsicht erst nach Ergehen der angefochtenen rechtskräftigen Entscheidung des FG angestrebt worden ist, hat der Antragsteller nicht vorgebracht, dass ihm die Akteneinsicht seitens des Urkundsbeamten endgültig verweigert worden ist.

Hinsichtlich des vom Antragsteller gestellten Ablehnungsgesuchs fehlt das Rechtsschutzbedürfnis, da dieses erst nach der Bekanntgabe der rechtskräftigen Entscheidung und damit nach Beendigung der Instanz gestellt worden ist (vgl. Gräber/ Stapperfend, Finanzgerichtsordnung , 8. Aufl., § 51 Rz 29, m.w.N.).

Die Kostenentscheidung beruht auf § 135 Abs. 2 FGO .

Vorinstanz: FG Niedersachsen, vom 19.11.2015 - Vorinstanzaktenzeichen 15 V 215/15
Fundstellen
BFH/NV 2016, 585