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BFH - Entscheidung vom 29.01.2016

IX K 1/15

Normen:
§ 128 FGO
§ 134 FGO
§§ 578ff ZPO
§ 578 ZPO
FGO § 134
FGO § 128

Fundstellen:
BFH/NV 2016, 586

BFH, Beschluss vom 29.01.2016 - Aktenzeichen IX K 1/15

DRsp Nr. 2016/4231

Zulässigkeit der sofortigen Beschwerde und eines Wiederaufnahmeantrags gegen die Zurückweisung einer Nichtzulassungsbeschwerde

1. NV: Die Zulässigkeit eines Wiederaufnahmeantrags erfordert die schlüssige Darlegung eines Wiederaufnahmegrundes. 2. NV: Im Finanzprozess ist eine sofortige Beschwerde als einfache Beschwerde auszulegen.

1. Die Zulässigkeit eines Wiederaufnahmeantrags erfordert gem. § 134 FGO den schlüssigen Vortrag eines Wiederaufnahmegrundes. 2. Eine Beschwerde gegen die Zurückweisung einer Nichtzulassungsbeschwerde ist nicht statthaft.

Normenkette:

FGO § 134 ; FGO § 128 ;

Gründe

I. Der Antrag der Kläger, Beschwerdeführer und Antragsteller (Kläger) auf Wiederaufnahme des Verfahrens der Beschwerde wegen Nichtzulassung der Revision ist unzulässig. Abgesehen von der Nichteinhaltung des Vertretungszwangs vor dem Bundesfinanzhof (BFH) gemäß § 62 Abs. 4 der Finanzgerichtsordnung ( FGO ) erfordert die Zulässigkeit eines Wiederaufnahmeantrags gemäß § 134 FGO den schlüssigen Vortrag eines Wiederaufnahmegrundes i.S. von §§ 578 , 579 , 580 der Zivilprozessordnung (vgl. BFH-Beschluss vom 2. Januar 2009 V K 1/07, BFH/NV 2009, 1125 , unter II.B.4.). Auch daran fehlt es hier.

II. Die sofortige Beschwerde ist ebenfalls unzulässig. Die FGO sieht eine sofortige Beschwerde nicht vor. Rechtsschutzgewährend wird die sofortige Beschwerde der Kläger deshalb als einfache Beschwerde ausgelegt (vgl. Seer in Tipke/Kruse, Abgabenordnung , Finanzgerichtsordnung , § 128 FGO Rz 6, m.w.N.). Eine Beschwerde ist jedoch gegen den unanfechtbaren Beschluss des Senats vom 23. Oktober 2015 IX B 103/15 schon nicht statthaft.

III. Die Kostenentscheidung folgt aus § 135 Abs. 2 FGO .

Fundstellen
BFH/NV 2016, 586