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BFH - Entscheidung vom 16.02.2016

I E 1/16

Normen:
§ 52 Abs 1 GKG
§ 52 Abs 3 GKG
§ 66 Abs 6 S 1 GKG
§ 27 Abs 2 KStG 2002
§ 28 Abs 1 S 3 KStG 2002
KStG VZ 2007
GKG § 52 Abs. 1

Fundstellen:
BFH/NV 2016, 774

BFH, Beschluss vom 16.02.2016 - Aktenzeichen I E 1/16

DRsp Nr. 2016/6032

Streitwert einer finanzgerichtlichen Klage gegen die Feststellung des Einlagekontos

NV: Bei einer Klage auf Feststellung des Einlagekontos in geringerer Höhe ist es regelmäßig nicht zu beanstanden, wenn die Streitwertbemessung an dem Kapitalertragsteuereinbehalt (= 25 % des Ausschüttungsbetrags) ausgerichtet wird.

Der Streitwert einer Klage gegen die Feststellung des Einlagekontos bemisst sich nach der damit verknüpften Verpflichtung zum Einbehalt der Kapitalertragssteuer.

Normenkette:

GKG § 52 Abs. 1 ;

Gründe

I. Der erkennende Senat hat mit Beschluss vom 18. November 2015 ( I R 48/14, nicht veröffentlicht) die Revision der Klägerin, Kostenschuldnerin und Erinnerungsführerin (Klägerin) —einer GmbH— nach § 126a der Finanzgerichtsordnung ( FGO ) als unbegründet zurückgewiesen. Die Kostenstelle des Bundesfinanzhofs (BFH) hat mit Kostenrechnung vom 14. Januar 2016 … ( I R 48/14) die Gerichtskosten auf 10.520 € angesetzt. Sie ist hierbei von einem Streitwert von 253.500 € ausgegangen, dem die Erwägung zugrunde liegt, dass die Klage sich gegen die unterbliebene Minderung des steuerlichen Einlagekontos in Höhe des Ausschüttungsbetrags (1.014.000 €) gerichtet hat und hiernach die Klägerin zum Einbehalt von Kapitalertragsteuer (25 % des Ausschüttungsbetrags = 253.500 €) verpflichtet war.

Mit der Erinnerung macht die Klägerin geltend, der Streitwert belaufe sich auf 10 % des Ausschüttungsbetrags (unterbliebene Minderung des Einlagekontos).

Die Vertreterin der Staatskasse (Erinnerungsgegnerin) hat vorgetragen, dass der angesetzte Streitwert nicht zu beanstanden sei. Sie beantragt, die Erinnerung zurückzuweisen.

II. Die Erinnerung ist zurückzuweisen.

1. Über die Erinnerung ist nach § 1 Abs. 5 , § 66 Abs. 6 Satz 1 des Gerichtskostengesetzes ( GKG ) durch den Einzelrichter zu entscheiden.

2. Die Erinnerung bleibt in der Sache ohne Erfolg. Entgegen der Einschätzung der Klägerin ist der der angegriffenen Kostenrechnung zugrunde liegende und im Rahmen des Erinnerungsverfahrens zu überprüfende Streitwert (dazu BFH-Beschluss vom 29. Oktober 2009 X E 22/09, BFH/NV 2010, 447 ) nicht zu bestanden. Zwar betrifft die gegen die Feststellung des Einlagekontos gerichtete Klage nicht unmittelbar eine bezifferte Geldleistung i.S. von § 52 Abs. 3 GKG , so dass der Streitwert gemäß § 52 Abs. 1 GKG nach der sich aus dem Antrag der Klägerin für sie ergebenden Bedeutung der Sache zu bestimmen ist. Gleichwohl sind hierbei die unmittelbaren finanziellen Folgen einer solchen Klage zu berücksichtigen (allg. Brandis in Tipke/Kruse, Abgabenordnung , Finanzgerichtsordnung , Vor § 135 FGO Rz 118). Demgemäß ist es auch vorliegend sachgerecht, die mit der Feststellung des Einlagekontos verknüpfte Verpflichtung zum Einbehalt der Kapitalertragsteuer (hier: 253.500 €; vgl. Senatsurteil vom 28. Januar 2015 I R 70/13, BFHE 249, 118 ) der Streitwertbemessung zugrunde zu legen.

3. Die Entscheidung ergeht gerichtsgebührenfrei. Kosten werden nicht erstattet (§ 66 Abs. 8 GKG ).

Fundstellen
BFH/NV 2016, 774