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BFH - Entscheidung vom 03.02.2016

XI B 53/15

Normen:
§ 4 Nr 1 Buchst b UStG 2005
§ 6a UStG 2005
§ 76 FGO
§ 96 FGO
§ 115 Abs 2 FGO
§ 116 Abs 3 S 3 FGO
§ 17a Abs 4 UStDV 2005
§ 10 Abs 1 UStDV 2005
UStG VZ 2006
FGO § 115 Abs. 2

Fundstellen:
BFH/NV 2016, 954

BFH, Beschluss vom 03.02.2016 - Aktenzeichen XI B 53/15

DRsp Nr. 2016/7367

Anforderungen an die Darlegung der Gründe für die Zulassung der Revision

NV: Die Zulassung eines Fahrzeugs im Ausland reicht allein nicht aus, um nachzuweisen, dass die Voraussetzungen einer steuerfreien innergemeinschaftlichen Lieferung vorliegen (vgl. BFH-Urteile vom 25. April 2013 V R 10/11, BFH/NV 2013, 1453 , Rz 45; vom 26. November 2014 XI R 37/12,  BFH/NV 2015, 358, Rz 45).

Die Rüge fehlerhafter Rechtsanwendung vermag die Zulassung der Revision gem. § 115 Abs. 2 FGO grundsätzlich nicht zu begründen.

Tenor

Die Beschwerde des Klägers wegen Nichtzulassung der Revision gegen das Urteil des Finanzgerichts Hamburg vom 1. Juni 2015 1 K 5/13 wird als unbegründet zurückgewiesen.

Die Kosten des Beschwerdeverfahrens hat der Kläger zu tragen.

Normenkette:

FGO § 115 Abs. 2 ;

Gründe

I. Der Kläger und Beschwerdeführer (Kläger) handelte im Besteuerungszeitraum 2006 (Streitjahr) mit Kfz. Er erklärte u.a. die Lieferungen von drei Kfz (Lieferungen e, f und g) als steuerfreie innergemeinschaftliche Lieferungen i.S. des § 4 Nr. 1 Buchst. b i.V.m. § 6a des Umsatzsteuergesetzes ( UStG ).

Der Beklagte und Beschwerdegegner (das Finanzamt —FA—) sah nach Durchführung einer Umsatzsteuer-Sonderprüfung u.a. diese drei Lieferungen als steuerpflichtig an und erhöhte deshalb die Umsatzsteuer in einem geänderten Umsatzsteuerbescheid für 2006.

Der vom Kläger eingelegte Einspruch hatte insoweit keinen Erfolg (Einspruchsentscheidung vom 5. Dezember 2012).

Die Beteiligten verzichteten im Klageverfahren vor dem Finanzgericht (FG) —nach Durchführung eines Erörterungstermins mit der Berichterstatterin— auf die mündliche Verhandlung.

Das FG sah die Lieferungen e, f und g weiterhin als umsatzsteuerpflichtig an.

Hinsichtlich der Lieferungen e und f (Kfz DB …, Fahrgestellnummern … und …) lägen keine Speditionserklärungen vor. Ohne diese könne aus der Zulassung der Fahrzeuge in Spanien nicht mit der erforderlichen Sicherheit geschlossen werden, dass der Kläger und nicht etwa ein Dritter die Fahrzeuge nach Spanien geliefert habe.

Für die Lieferung g (Kfz DB …, Fahrgestellnummer …) sei eine Speditionserklärung vorhanden, die nicht sämtliche Anforderungen der §§ 17a Abs. 4, 10 Abs. 1 der Umsatzsteuer-Durchführungsverordnung ( UStDV ) erfülle. Da kein anderer Nachweis für das tatsächliche Gelangen nach Spanien —wie etwa eine Kopie der Zulassung— vorhanden sei, stehe für das FG nicht zweifelsfrei fest, dass die Voraussetzungen einer innergemeinschaftlichen Lieferung erfüllt seien.

Mit der Beschwerde begehrt der Kläger die Zulassung der Revision gemäß § 116 i.V.m. § 115 Abs. 2 der Finanzgerichtsordnung ( FGO ).

II. Die Beschwerde hat keinen Erfolg. Soweit der Kläger Zulassungsgründe i.S. des § 115 Abs. 2 FGO den Anforderungen des § 116 Abs. 3 Satz 3 FGO genügend dargetan hat, liegen solche nicht vor.

1. Der Kläger hat die grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache (§ 115 Abs. 2 Nr. 1 FGO ) und die Erforderlichkeit einer Entscheidung des Bundesfinanzhofs (BFH) zur Fortbildung des Rechts (§ 115 Abs. 2 Nr. 2 Alternative 1 FGO ) nicht entsprechend den Anforderungen in § 116 Abs. 3 Satz 3 FGO dargelegt.

a) Wird die Beschwerde mit der grundsätzlichen Bedeutung der Rechtssache begründet, hat der Beschwerdeführer zur Erfüllung der Darlegungsanforderungen eine hinreichend bestimmte für die Entscheidung des Streitfalls erhebliche abstrakte Rechtsfrage herauszustellen, der grundsätzliche Bedeutung zukommen soll. Hierzu ist schlüssig und substantiiert unter Auseinandersetzung mit den zur aufgeworfenen Rechtsfrage in Rechtsprechung und Schrifttum vertretenen Auffassungen darzulegen, weshalb die für bedeutsam gehaltene Rechtsfrage im allgemeinen Interesse klärungsbedürftig und im Streitfall klärbar ist. Dazu muss auch dargetan werden, in welchem Umfang, von welcher Seite und aus welchen Gründen die Beantwortung der Frage zweifelhaft und streitig ist (ständige Rechtsprechung, vgl. z.B. BFH-Beschlüsse vom 5. Juni 2013 XI B 116/12, BFH/NV 2013, 1640 , Rz 14; vom 24. Februar 2014 XI B 15/13, BFH/NV 2014, 839 , Rz 9; vom 21. Januar 2015 XI B 88/14, BFH/NV 2015, 864 , Rz 15, jeweils m.w.N.).

b) Diese Voraussetzungen erfüllt die Beschwerdebegründung nicht. Der Kläger stellt bereits keine abstrakte Rechtsfrage heraus. Lediglich zu Beginn und am Ende der Beschwerdebegründung wird pauschal behauptet, beide Revisionsgründe lägen vor. Im Übrigen rügt der Kläger Verfahrensmängel und stellt dar, aus welchen Gründen er die Entscheidung des FG für fehlerhaft hält. Die vom Kläger angeführten Gründe betreffen einen konkreten Einzelfall und sind als solche nicht geeignet darzulegen, dass die Klärung der Rechtsfrage im Interesse der Allgemeinheit liegt (vgl. z.B. BFH-Beschlüsse vom 23. August 2011 IX B 63/11, BFH/NV 2012, 53 , Rz 2; vom 10. November 2011 V B 6/11, BFH/NV 2012, 459 , Rz 10; vom 7. März 2012 XI B 97/10, BFH/NV 2012, 1155 , Rz 6).

c) Der Zulassungsgrund der Erforderlichkeit einer Entscheidung des BFH zur Fortbildung des Rechts (§ 115 Abs. 2 Nr. 2 Alternative 1 FGO ) ist ein Unterfall des Zulassungsgrundes der grundsätzlichen Bedeutung. Es gelten daher die zur Darlegung der grundsätzlichen Bedeutung nach § 115 Abs. 2 Nr. 1 FGO entwickelten Darlegungsanforderungen entsprechend (ständige Rechtsprechung, vgl. z.B. BFH-Beschlüsse vom 14. November 2011 III B 8/11, BFH/NV 2012, 221 , Rz 9; vom 1. April 2014 V B 45/13, BFH/NV 2014, 1104 , Rz 11; vom 9. April 2014 XI B 128/13, BFH/NV 2014, 1224 , Rz 18; Lange in Hübschmann/ Hepp/Spitaler, § 116 FGO Rz 185, m.w.N.). Diese Anforderungen hat der Kläger, wie vorstehend ausgeführt, nicht erfüllt.

2. Auch der behauptete Zulassungsgrund der Divergenz (§ 115 Abs. 2 Nr. 2 Alternative 2 FGO ) ist nicht entsprechend den Darlegungsanforderungen des § 116 Abs. 3 Satz 3 FGO dargetan.

a) Zur Darlegung einer Divergenz ist erforderlich, dass sich aus der Beschwerdebegründung ergibt, in welcher konkreten Rechtsfrage das FG in der angefochtenen Entscheidung nach Ansicht des Beschwerdeführers von der Rechtsprechung anderer Gerichte abgewichen ist. Er hat rechtserhebliche abstrakte Rechtssätze im angefochtenen Urteil und in den von ihm angeführten Entscheidungen so genau zu bezeichnen, dass die Abweichung erkennbar wird (ständige Rechtsprechung, vgl. z.B. BFH-Beschlüsse vom 4. Dezember 2000 V B 15/00, BFH/NV 2001, 819 , unter II.1., Rz 7; vom 18. November 2010 XI B 56/10, BFH/NV 2011, 199 , Rz 4; vom 4. Oktober 2012 XI B 46/12, BFH/NV 2013, 273 , Rz 13; jeweils m.w.N.). Des Weiteren ist insbesondere auszuführen, dass es sich im Streitfall um einen vergleichbaren Sachverhalt und um eine identische Rechtsfrage handelt (ständige Rechtsprechung, vgl. z.B. BFH-Beschlüsse vom 29. September 2011 V B 23/10, BFH/NV 2012, 75 , Rz 4; vom 14. November 2011 XI B 66/11, BFH/NV 2012, 460 , Rz 19; vom 28. Mai 2015 X B 171/14, BFH/NV 2015, 1243 , Rz 28).

b) Diesen Anforderungen wird die Beschwerdebegründung nicht gerecht.

Soweit der Kläger darauf hinweist, das FG habe die BFH-Urteile vom 25. Februar 2015 XI R 15/14 (BFHE 249, 343 , BFH/NV 2015, 772 ) und XI R 30/13 (BFHE 249, 336 , BFH/NV 2015, 769 ) nicht berücksichtigt und außerdem die Entscheidungssätze der BFH-Urteile vom 19. März 2015 V R 14/14 (BFHE 250, 248 , BStBl II 2015, 912 ) und vom 26. November 2014 XI R 37/12 (BFH/NV 2015, 358 ) sowie der Urteile des Gerichtshofs der Europäischen Union Collée vom 27. September 2007 C–146/05 (EU:C:2007:549, BStBl II 2009, 78 ) und Traum vom 9. Oktober 2014 C–492/13 (EU:C:2014:2267, Umsatzsteuer-Rundschau 2014, 943 ) in der Beschwerdebegründung dargestellt, bezeichnet er zwar die Entscheidungen, von der das FG nach seiner Auffassung abgewichen ist. Allerdings hat er diesen Urteilen keine Rechtssätze der Vorinstanz so gegenübergestellt, dass eine Abweichung erkennbar wird. Ebenfalls ist nicht dargelegt, dass die Sachverhalte vergleichbar sind. Vielmehr wendet sich der Kläger mit dem Vorwurf der angeblichen Abweichung gegen das Ergebnis der Tatsachenwürdigung durch das FG und dessen Subsumtion unter § 6a UStG . Für die Annahme einer Divergenz reichen aber weder eine unzutreffende Tatsachenwürdigung, eine (angeblich) fehlerhafte Umsetzung von Rechtsprechungsgrundsätzen auf die Besonderheiten des Einzelfalls noch schlichte Subsumtionsfehler des FG aus (vgl. z.B. BFH-Beschlüsse vom 6. Dezember 2012 XI B 89/11, BFH/NV 2013, 778 , Rz 10; vom 20. März 2013 IX B 154/12, BFH/NV 2013, 1239 , Rz 2; vom 9. April 2014 XI B 89/13, BFH/NV 2014, 1228 , Rz 16).

3. Die vom Kläger geltend gemachten Verfahrensfehler (§ 115 Abs. 2 Nr. 3 FGO ) liegen entweder nicht vor oder sie sind nicht in einer den Anforderungen von § 116 Abs. 3 Satz 3 FGO entsprechenden Weise dargelegt.

a) Soweit der Kläger vorbringt, es handele sich bei der Urteilsbegründung bezüglich der Lieferung g nicht um eine ordnungsgemäße Urteilsbegründung, da diese nur aus 6 1/4 Zeilen bestehe bzw. nicht dargestellt sei, welche Mängel die Speditionserklärung habe, rügt er das Fehlen von Entscheidungsgründen i.S. des § 119 Nr. 6 FGO .

aa) Nach § 119 Nr. 6 FGO ist ein Urteil stets als auf der Verletzung von Bundesrecht beruhend anzusehen, wenn die Entscheidung nicht mit Gründen versehen ist. Von einem Verstoß gegen das Begründungsgebot und damit vom Vorliegen eines Verfahrensmangels i.S. des § 115 Abs. 2 Nr. 3 FGO ist nur dann auszugehen, wenn den Beteiligten —zumindest in Bezug auf einen der wesentlichen Streitpunkte— die Möglichkeit entzogen ist, die getroffene Entscheidung auf ihre Rechtmäßigkeit hin zu überprüfen (vgl. dazu: BFH-Beschlüsse vom 11. Dezember 2013 XI B 33/13, BFH/NV 2014, 714 , Rz 17; vom 11. Mai 2015 XI B 29/15, BFH/NV 2015, 1257 , Rz 11; jeweils m.w.N.). Die Rüge einer zu kurzen, lücken- oder fehlerhaften Begründung berechtigt nicht zu einer Zulassung der Revision (vgl. z.B. BFH-Beschlüsse vom 2. Januar 2006 XI B 53/04, BFH/NV 2006, 792 , unter 1., Rz 5; vom 19. September 2007 III B 59/06, BFH/NV 2007, 2245 , unter II.4., Rz 14; vom 21. Oktober 2015 X B 116/15, BFH/NV 2016, 216 , Rz 4).

bb) Nach diesen Grundsätzen ist das FG-Urteil mit Gründen versehen. Aus den Entscheidungsgründen des FG-Urteils ergibt sich —insbesondere unter Berücksichtigung der unmittelbar vorangehenden Ausführungen zu den für die übrigen Fahrzeuge vorgelegten Speditionserklärungen— hinreichend deutlich, dass die entsprechende Speditionserklärung zum Fahrzeug nicht alle Voraussetzungen in § 17a Abs. 4 , § 10 Abs. 1 UStDV erfüllt und das FG angesichts dieser Mängel und des Fehlens anderer Nachweise (z.B. einer Zulassung in Spanien) nicht davon überzeugt war, dass das Fahrzeug tatsächlich nach Spanien gelangt ist. Ob diese Schlussfolgerung aufgrund der vorgelegten Unterlagen zutreffend ist, ist eine Frage der materiellen Richtigkeit des FG-Urteils. Die Rüge fehlerhafter Rechtsanwendung vermag indes die Zulassung der Revision gemäß § 115 Abs. 2 FGO grundsätzlich nicht zu begründen (vgl. z.B. BFH-Beschlüsse vom 24. September 2013 XI B 75/12, BFH/NV 2014, 164 , Rz 35; vom 27. August 2014 XI B 33/14, BFH/NV 2015, 66 , Rz 14; jeweils m.w.N.).

b) Die Rüge des Klägers, das FG habe den Grundsatz der Gewährung rechtlichen Gehörs dadurch verletzt, dass es eine Überraschungsentscheidung getroffen habe, ist nicht begründet.

aa) Eine gegen den Grundsatz der Gewährung rechtlichen Gehörs (Art. 103 Abs. 1 des Grundgesetzes , § 96 Abs. 2 FGO ) verstoßende Überraschungsentscheidung liegt nur vor, wenn das FG sein Urteil auf einen bis dahin nicht erörterten rechtlichen oder tatsächlichen Gesichtspunkt stützt und damit dem Rechtsstreit eine Wendung gibt, mit der auch ein gewissenhafter und kundiger Prozessbeteiligter selbst unter Berücksichtigung der Vielzahl vertretbarer Auffassungen nach dem bisherigen Verlauf der Verhandlung nicht rechnen musste (vgl. z.B. BFH-Beschlüsse vom 21. September 2011 XI B 24/11, BFH/NV 2012, 277 , Rz 17; vom 1. Februar 2012 VI B 71/11, BFH/NV 2012, 767 , Rz 12; vom 30. Juli 2013 IV B 109/12, BFH/NV 2013, 1931 , Rz 9; vom 22. Juli 2014 XI B 103/13, BFH/NV 2014, 1761 , Rz 14). Eine unzulässige Überraschungsentscheidung ist dann nicht gegeben, wenn das FG das angefochtene Urteil auf einen rechtlichen Gesichtspunkt gestützt hat, der im bisherigen Verfahren zumindest am Rande angesprochen worden ist (BFH-Urteil vom 23. September 1999 VI R 106/98, BFH/NV 2000, 448 , unter 2., Rz 12, m.w.N.; ferner BFH-Beschlüsse vom 3. Februar 2003 I B 49/02, BFH/NV 2003, 1058 , unter II.1., Rz 18; vom 11. Januar 2012 IV B 142/10, BFH/NV 2012, 784 , Rz 9; in BFH/NV 2014, 1761 , Rz 15).

bb) So liegt der Fall hier. Beide vom Kläger als "überraschend" bezeichneten Punkte wurden von der Berichterstatterin im Erörterungstermin am 12. März 2014 (den der Kläger in der Beschwerdebegründung als "mündliche Verhandlung" bezeichnet) angesprochen. So hat die Berichterstatterin —entgegen der Rüge des Klägers— sowohl darauf hingewiesen, dass Buch- und Belegmängel vorliegen und deshalb auch eine Steuerbefreiung im Hinblick auf § 6a Abs. 4 UStG ausscheide (S. 2 der Niederschrift), als auch ausgeführt, dass es bezüglich der Lieferungen e und f fraglich sei, ob "eine Ausfuhr nach Spanien dem Kläger zugerechnet" werden könne (S. 3 der Niederschrift). Dass der Buch- und Belegnachweis mangelhaft war, war zudem bereits Gegenstand der Einspruchsentscheidung.

c) Die vom Kläger gerügte Verletzung der Pflicht zur Sachverhaltsaufklärung (§ 76 FGO ) ist entweder nicht hinreichend dargelegt worden oder liegt nicht vor.

aa) Wird mit der Rüge eine Verletzung der von Amts wegen gebotenen Sachaufklärungspflicht (§ 76 Abs. 1 Satz 1 FGO ) geltend gemacht, gehören zu einer den Anforderungen des § 116 Abs. 3 Satz 3 FGO entsprechenden Darlegung u.a. Ausführungen dazu, welche Tatsachen das FG hätte aufklären oder welche Beweise es hätte erheben und aus welchen Gründen sich dem FG die Notwendigkeit einer weiteren Aufklärung des Sachverhalts oder einer Beweiserhebung hätte aufdrängen müssen, welche entscheidungserheblichen Tatsachen sich bei einer weiteren Sachaufklärung oder Beweisaufnahme voraussichtlich ergeben hätten und inwiefern eine weitere Aufklärung des Sachverhalts auf der Grundlage des materiell-rechtlichen Standpunkts des FG zu einer anderen Entscheidung hätte führen können (ständige Rechtsprechung, vgl. z.B. BFH-Beschlüsse vom 19. Mai 2011 X B 164/10, BFH/NV 2011, 1706 , Rz 30; vom 19. März 2014 XI B 144/13, BFH/NV 2014, 1064 , Rz 27; vom 2. Dezember 2014 XI B 54/14, BFH/NV 2015, 538 , Rz 19).

bb) Diese Voraussetzungen erfüllt die Beschwerdebegründung nicht.

(1) Bezüglich der Lieferung g rügt der Kläger, das FG habe pflichtwidrig —trotz des Hinweises des Klägers auf das europäische Kfz-Zulassungs- und Auskunftssystem— nicht aufgeklärt, ob das Fahrzeug in Spanien zugelassen worden sei. Mit den Ausführungen in der Beschwerdebegründung, das FG habe "keinerlei eigene Untersuchungen" vorgenommen, wird nicht dargelegt, weshalb sich dem FG weitere Ermittlungen hätten aufdrängen müssen. Daneben legt der Kläger nicht dar, zu welchem Ergebnis die Aufnahme des —ebenfalls nicht bezeichneten— Beweises geführt hätte.

Im Übrigen reicht nach ständiger Rechtsprechung des BFH die Zulassung eines Fahrzeugs im Ausland alleine nicht aus, um nachzuweisen, dass die Voraussetzungen einer steuerfreien innergemeinschaftlichen Lieferung vorliegen (vgl. BFH-Urteile vom 25. April 2013 V R 10/11, BFH/NV 2013, 1453 , Rz 45; in BFH/NV 2015, 358 , Rz 45).

(2) Bezüglich der Lieferungen e und f rügt der Kläger, das FG habe seine Pflicht zur Sachverhaltsaufklärung verletzt, weil es dem Vortrag des Klägers nicht nachgegangen sei, das Feld 22 ("Unterschrift und Stempel des Absenders") sei wegen der Ortsverschiedenheit des Büros des Klägers von dem Büro des Spediteurs nicht ausgefüllt worden und das FG sei pflichtwidrig nicht der Frage nachgegangen, wer die Unterschrift im Feld 24 ("Unterschrift und Stempel des Empfängers") geleistet habe. Es fehlen jedenfalls Ausführungen dazu, welche Beweise das FG mit welchem Ergebnis noch hätte erheben sollen und inwiefern die Beweiserhebung auf der Grundlage des materiell-rechtlichen Standpunkts des FG zu einer anderen Entscheidung hätte führen können.

cc) Bezüglich der übrigen vom Kläger erhobenen Rügen liegt eine Verletzung der Sachaufklärungspflicht durch das FG nicht vor.

(1) Das FG hat nicht gegen seine Hinweispflicht nach § 76 Abs. 2 FGO verstoßen, denn die Berichterstatterin hat den Kläger —entgegen seiner Ausführungen— im Erörterungstermin ausdrücklich darauf hingewiesen, dass die buchmäßigen Nachweise mangelhaft sind.

(2) Das FG hat seine Pflicht zur Sachverhaltsaufklärung auch nicht dadurch verletzt, dass es bezüglich der Lieferungen e und f trotz des Beweisantrags des Klägers auf S. 2 des Schriftsatzes vom 9. April 2014 davon abgesehen hat, einen Zeugen der den Transport durchführenden Spedition zur Ablieferung der Fahrzeuge in Spanien zu vernehmen. Die Erhebung dieses Beweises war nicht notwendig, denn das FG ging erkennbar davon aus, dass Fahrzeuge tatsächlich nach Spanien gelangt sind. Es verweist auf S. 17 des Urteils auf die Zulassung der Fahrzeuge in Spanien, die auch nach Auffassung des FG (vgl. S. 16 des Urteils) eine Vorführung der Fahrzeuge beim örtlichen spanischen TÜV voraussetzt. Jedoch war es nicht mit der erforderlichen Sicherheit davon überzeugt, dass der Transport auch im Rahmen der Lieferung des Klägers erfolgt ist. Ob der Zeugenbeweis überhaupt ein taugliches Beweismittel wäre (vgl. BFH-Urteil in BFHE 250, 248 , BStBl II 2015, 912 ), bedarf deshalb hier keiner Entscheidung.

Im Übrigen ist darauf hinzuweisen, dass der Kläger nach entsprechender Anfrage der Berichterstatterin auf die Durchführung einer mündlichen Verhandlung verzichtet und damit zu erkennen gegeben hat, dass er eine weitere Beweiserhebung nicht für erforderlich hält (vgl. BFH-Beschlüsse vom 28. August 2006 V B 56/06, BFH/NV 2007, 70 ; in BFH/NV 2011, 1706 , Rz 22).

d) Der vom Kläger gerügte Verstoß gegen § 96 Abs. 1 Satz 1 FGO liegt nicht vor.

Ein Verstoß gegen § 96 Abs. 1 Satz 1 FGO liegt nicht bereits deshalb vor, weil das FG —wie im Streitfall— den ihm vorliegenden Akteninhalt nicht entsprechend den klägerischen Vorstellungen gewürdigt hat oder die Würdigung fehlerhaft erscheint; insoweit könnte es sich um einen materiell-rechtlichen Fehler handeln, nicht indes um einen Verfahrensverstoß (vgl. BFH-Beschlüsse vom 19. Januar 2006 VIII B 113/05, BFH/NV 2006, 803 , unter 1., Rz 7; vom 5. Mai 2014 III B 156/13, BFH/NV 2014, 1208 , Rz 25; vom 24. Juni 2014 XI B 45/13, BFH/NV 2014, 1584 , Rz 47). Selbst Verstöße gegen Denkgesetze und Erfahrungssätze sind in der Regel materiell-rechtliche Fehler und können nicht als Verfahrensmangel gerügt werden (vgl. BFH-Beschlüsse vom 20. Juni 2012 X B 1/12, BFH/NV 2012, 1616 , Rz 9; vom 19. September 2013 III B 47/13, BFH/NV 2014, 72 , Rz 13; in BFH/NV 2014, 1228 , Rz 22).

4. Mit seinem Beschwerdevorbringen rügt der Kläger im Kern, dass das FG aufgrund der von ihm vorgelegten Dokumente für alle drei Fahrzeuge hätte entscheiden müssen, dass die Voraussetzungen einer steuerfreien innergemeinschaftlichen Lieferung objektiv zweifelsfrei vorliegen. Damit legt der Kläger keinen Revisionsgrund dar, sondern stellt die materielle Rechtmäßigkeit der angefochtenen Entscheidung in Frage. Dies vermag die Zulassung der Revision grundsätzlich nicht zu rechtfertigen (ständige Rechtsprechung, vgl. z.B. BFH-Beschlüsse in BFH/NV 2014, 1224 , Rz 20; in BFH/NV 2015, 864 ; jeweils m.w.N.).

5. Das Verfahren ist nicht auszusetzen, da das BFH-Verfahren V R 38/14 zwischenzeitlich durch Urteil vom 22. Juli 2015 (BFHE 251, 78 , BFH/NV 2015, 1543 ) beendet ist. Aus diesem Urteil ergibt sich nichts, was im Streitfall die Zulassung der Revision begründen würde.

6. Der Senat sieht von einer weiteren Begründung ab (§ 116 Abs. 5 Satz 2 Halbsatz 2 FGO ).

7. Die Kostenentscheidung beruht auf § 135 Abs. 2 FGO .

Vorinstanz: FG Hamburg, vom 01.06.2015 - Vorinstanzaktenzeichen 1 K 5/13
Fundstellen
BFH/NV 2016, 954