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BFH - Entscheidung vom 17.02.2016

X R 1/13

Normen:
§ 4 Abs 4 EStG 2002
§ 4 Abs 5 S 1 Nr 6b EStG 2002
§ 12 Nr 1 EStG 2002
EStG VZ 2006
EStG § 4 Abs. 5 S. 1 Nr. 6b

BFH, Urteil vom 17.02.2016 - Aktenzeichen X R 1/13

DRsp Nr. 2016/7908

Abzugsfähigkeit der Kosten eines privat mitgenutzten Raums als häusliches Arbeitszimmer

NV: Aufwendungen für einen in die häusliche Sphäre eingebundenen Raum, der in zeitlich nicht unerheblichem Umfang auch privat genutzt wird, können nicht als Betriebsausgaben/Werbungskosten berücksichtigt werden (Anschluss an den Beschluss des Großen Senats des BFH vom 27. Juli 2015 GrS 1/14 BFHE 251, 408 ).

Aufwendungen für einen in die häusliche Sphäre des Steuerpflichtigen eingebundenen Raum, der sowohl zur Erzielung von Einkünften als auch in mehr als nur untergeordnetem Umfang zu privaten Zwecken genutzt wird, sind insgesamt nach § 4 Abs. 5 S. 1 Nr. 6b EStG nicht abziehbar (BFH - GrS 1/14 - 27.07.2015).

Tenor

Auf die Revision des Beklagten wird das Urteil des Finanzgerichts München, Außensenate Augsburg, vom 28. April 2011 15 K 2575/10 aufgehoben.

Die Klage wird abgewiesen.

Die Kosten des gesamten Verfahrens hat der Kläger zu tragen.

Normenkette:

EStG § 4 Abs. 5 S. 1 Nr. 6b ;

Gründe

I. Der Kläger und Revisionsbeklagte (Kläger) erzielte im Streitjahr 2006 u.a. Einkünfte aus Gewerbebetrieb aus dem Betrieb einer Fotovoltaikanlage zur Stromerzeugung, die er durch Einnahmenüberschussrechnung ermittelte. Im Rahmen seiner Gewinnermittlung machte er Kosten für einen büromäßig ausgestatteten Raum innerhalb seines Einfamilienhauses geltend, in dem er die mit der Fotovoltaikanlage zusammenhängenden Büroarbeiten erledigte. Der Beklagte und Revisionskläger (das Finanzamt –FA–) lehnte die Berücksichtigung dieser Kosten als Betriebsausgaben vollen Umfangs ab. Das Finanzgericht (FG) gab mit seinem in Entscheidungen der Finanzgerichte 2013, 496 veröffentlichten Urteil der hiergegen gerichteten Klage teilweise statt. Da dem Kläger für seine Arbeiten im Rahmen seiner gewerblichen Tätigkeit kein anderer Arbeitsplatz zur Verfügung gestanden habe, seien die Aufwendungen für den als Arbeitszimmer zu qualifizierenden Raum dem Grunde nach abziehbar. Allerdings habe der Kläger den Raum in nicht unwesentlichem Maße auch privat (mit)genutzt, mutmaßlich für die Erledigung privater Korrespondenz, nach eigenen Angaben des Klägers und damit gewiss aber beispielsweise auch, um für seine Schwester eine Fotovoltaikanlage zu planen. Nachdem der Große Senat des Bundesfinanzhofs (BFH) sich mit Beschluss vom 21. September 2009 GrS 1/06 (BFHE 227, 1 , BStBl II 2010, 672 ) von dem bisherigen allgemeinen Aufteilungs- und Abzugsverbot gelöst habe, seien die Aufwendungen für das Arbeitszimmer ggf. im Wege sachgerechter Schätzung unter Berücksichtigung des jeweiligen Nutzungsumfangs aufzuteilen, sofern die betriebliche oder private Veranlassung nicht von völlig untergeordneter Bedeutung sei. Das führe im Streitfall zur hälftigen Aufteilung.

Mit der Revision macht das FA geltend, Aufwendungen für einen gemischt genutzten Wohnraum seien nicht aufteilbar.

Das FA beantragt sinngemäß,

das Urteil des FG aufzuheben und die Klage abzuweisen.

Der Kläger beantragt,

die Revision als unbegründet zurückzuweisen.

Mit Beschluss vom 28. März 2014 hat der Senat nach § 155 der Finanzgerichtsordnung ( FGO ) i.V.m. § 251 der Zivilprozessordnung das Ruhen des Verfahrens im Hinblick auf das bei dem Großen Senat des BFH anhängige Verfahren GrS 1/14 (Vorlagebeschluss des IX. Senats des BFH vom 21. November 2013 IX R 23/12, BFHE 243, 563 , BStBl II 2014, 312 ) angeordnet. Der Große Senat des BFH hat mit Beschluss vom 27. Juli 2015 GrS 1/14 (BFHE 251, 408 ) über die Vorlagefrage entschieden.

II. Nach der Entscheidung des Großen Senats des BFH über die Vorlagefrage ist die Verfahrensruhe beendet und das Verfahren fortzusetzen. Auf die Revision des FA ist das Urteil des FG gemäß § 126 Abs. 3 Satz 1 Nr. 1 FGO aufzuheben und die Klage abzuweisen. Die Kosten für den Raum, den der Kläger für die Verwaltungsangelegenheiten seines Gewerbebetriebs nutzt, sind nicht als Betriebsausgaben abziehbar, da der Kläger diesen Raum nicht ausschließlich oder nahezu ausschließlich zur Erzielung von Einnahmen genutzt hat.

1. Nach § 4 Abs. 4 des Einkommensteuergesetzes ( EStG ) sind Betriebsausgaben die Aufwendungen, die durch den Betrieb veranlasst sind. Aufwendungen für einen in die häusliche Sphäre des Steuerpflichtigen eingebundenen Raum jedoch, der sowohl zur Erzielung von Einkünften als auch –in mehr als nur untergeordnetem Umfang– zu privaten Zwecken genutzt wird, sind insgesamt nach § 4 Abs. 5 Satz 1 Nr. 6b EStG nicht abziehbar (Beschluss des Großen Senats des BFH in BFHE 251, 408 , unter D.).

2. Nach den nicht mit Revisionsrügen angegriffenen und daher nach § 118 Abs. 2 FGO bindenden Feststellungen des FG hat der Kläger den in Rede stehenden Raum in nicht unerheblichem Umfange auch privat genutzt. Die Berücksichtigung der Aufwendungen als Betriebsausgaben kommt daher nicht in Betracht.

3. Die Kostenentscheidung folgt aus § 135 Abs. 1 FGO .

4. Der Senat entscheidet im Einverständnis der Beteiligten nach § 121 Abs. 1 FGO i.V.m. § 90 Abs. 2 FGO ohne mündliche Verhandlung.

Vorinstanz: FG München, vom 28.04.2011 - Vorinstanzaktenzeichen 15 K 2575/10