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BAG - Entscheidung vom 12.04.2016

9 AZR 660/14

Normen:
AGG § 1
AGG § 7
AGG § 10
BGB § 249 Abs. 1
BGB § 275 Abs. 1
BGB § 275 Abs. 4
BGB § 280 Abs. 1
BGB § 280 Abs. 3
BGB § 283 Abs. 1
BGB § 286
BGB § 287 S. 2
BGB § 362 Abs. 1
MTV UKGM v. 05.12.2007 § 29
HUrlVO (i.d.F. v. 12.12.2006) § 5 Abs. 1

BAG, Urteil vom 12.04.2016 - Aktenzeichen 9 AZR 660/14

DRsp Nr. 2017/16857

Urlaubsstaffel und Altersdiskriminierung Darlegungslast des Arbeitgebers zur Rechtfertigung einer Ungleichbehandlung Tarifliche Besitzstandsklausel und erhöhter UrlaubsanspruchParallelentscheidung zu BAG 9 AZR 659/14 v. 12.04.2016

1. Die Urlaubsstaffelung des Art. III § 1 TV zu § 71 BAT i.V.m. § 5 Abs. 1 Satz 2 HUrlVO aF verstieß insoweit gegen das Benachteiligungsverbot des § 7 Abs. 1 i.V.m. § 1 AGG , als sie Arbeitnehmern, die das 50. Lebensjahr noch nicht vollendet hatten, einen um mindestens drei Tage kürzeren Urlaub gewährte als älteren Beschäftigten.2. Beruft sich der Arbeitgeber darauf, eine unterschiedliche Behandlung wegen des Alters sei zulässig, obliegt es ihm darzulegen, dass mit der Ungleichbehandlung ein legitimes Ziel i.S.v. § 10 Satz 1 AGG angestrebt wird und dass die Mittel zur Erreichung dieses Ziels angemessen und erforderlich sind. Der Arbeitgeber genügt seiner Darlegungslast nicht bereits dann, wenn er allgemein geltend macht, die Regelung diene dem Schutz älterer Arbeitnehmer. Vielmehr hat er substanziierten Sachvortrag zu leisten.3. Nach Satz 1 der Besitzstandsklausel in der Anlage 1b zum MTV UKGM wird Arbeitnehmern, die am 1. Januar 2008 einen "höheren Urlaubsanspruch" als den in der dortigen Tabelle ausgewiesenen Anspruch hatten, dieser Anspruch weitergewährt. Dies gilt nicht nur für Arbeitnehmer, die entsprechend dem Wortlaut von Art. III § 1 TV zu § 71 BAT i.V.m. § 5 Abs. 1 Satz 2 HUrlVO a.F. einen erhöhten Urlaubsanspruch hatten, sondern auch für Beschäftigte, die zum fraglichen Zeitpunkt aufgrund einer "Anpassung nach oben" Inhaber eines erhöhten Urlaubsanspruchs waren.

1. Auf die Revision der Klägerin wird unter Zurückweisung der Revision im Übrigen das Urteil des Hessischen Landesarbeitsgerichts vom 9. Mai 2014 - 3 Sa 687/13 - teilweise aufgehoben.

2. Auf die Berufung der Klägerin wird unter Zurückweisung der Berufung im Übrigen das Urteil des Arbeitsgerichts Gießen vom 22. März 2013 - 10 Ca 361/12 - teilweise abgeändert.

Die Beklagte wird verurteilt, der Klägerin für Urlaub aus dem Jahr 2012 drei Tage Ersatzurlaub zu gewähren.

3. Die Klägerin hat die Kosten des Rechtsstreits zu 3/4 zu tragen, die Beklagte zu 1/4.

Normenkette:

AGG § 1 ; AGG § 7 ; AGG § 10 ; BGB § 249 Abs. 1 ; BGB § 275 Abs. 1 ; BGB § 275 Abs. 4 ; BGB § 280 Abs. 1 ; BGB § 280 Abs. 3 ; BGB § 283 Abs. 1 ; BGB § 286 ; BGB § 287 S. 2; BGB § 362 Abs. 1 ; MTV UKGM v. 05.12.2007 § 29 ; HUrlVO (i.d.F. v. 12.12.2006) § 5 Abs. 1;

Entscheidungsgründe:

Die Parteien haben auf Tatbestand und Entscheidungsgründe verzichtet (§ 313a Abs. 1 ZPO ).

Vorinstanz: LAG Frankfurt/Main, vom 09.05.2014 - Vorinstanzaktenzeichen 3 Sa 687/13
Vorinstanz: ArbG Gießen, vom 22.03.2013 - Vorinstanzaktenzeichen 10 Ca 361/12