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BAG - Entscheidung vom 24.08.2016

4 AZR 497/15

Normen:
TVG § 1 Abs. 1
TVG § 3 Abs. 1
ArbGG § 72 Abs. 5
ZPO § 313a Abs. 1 S. 2
ZPO § 555 Abs. 1 S. 1

BAG, Urteil vom 24.08.2016 - Aktenzeichen 4 AZR 497/15

DRsp Nr. 2017/7763

Autonomie der Tarifvertragsparteien zur Regelung von Beschäftigungszeiten in Tarifverträgen Verständnis und Anwendung von Fach- und Rechtsbegriffen in Tarifverträgen Verzicht auf Tatbestand und Entscheidungsgründe Parallelentscheidung zu BAG - 4 AZR 506/15 - v. 24.08.2016

1. Die tarifliche Berücksichtigung von Beschäftigungszeiten, Tätigkeitszeiten, Bewährungszeiten usw. kann in Tarifverträgen in verschiedener Weise geregelt werden. Das kann von sehr unspezifischen Anforderungen wie "Zeiten der Arbeitstätigkeit" über weitergehende Anforderungen an die Tätigkeit als solche (z.B. bezogen auf die Tätigkeit, etwa "Arbeitszeiten in dieser Tätigkeit", "... als Arzt"), noch eingegrenzter im Hinblick auf den Vertragspartner (etwa "Beschäftigungszeiten bei dem Arbeitgeber oder einem anderen Arbeitgeber, der diesen Tarifvertrag oder einen Tarifvertrag wesentlich gleichen Inhalts anwendet") bis hin zu sehr spezifischen Anforderungen gehen, die - wie vorliegend - die "Tätigkeit innerhalb derselben Entgeltgruppe" oder - noch spezieller - etwa die "Bewährung in dieser Fallgruppe" fordern. Den Tarifvertragsparteien ist es dabei grundsätzlich freigestellt zu bestimmen, welche Zeiten welcher Tätigkeiten sie tariflich in welcher Form berücksichtigen wollen (grdl. BAG 17. Oktober 2007 - 4 AZR 1005/06 - Rn. 42, BAGE 124, 240 ), auch wenn eine andere Regelung unter nachvollziehbaren Gesichtspunkten durchaus als gleichwertig erscheinen könnte. Diese Entscheidung haben die Gerichte hinzunehmen (BAG 25. Februar 2009 - 4 AZR 19/08 - Rn. 26; 10. Dezember 2008 - 4 AZR 862/07 - Rn. 27; 9. April 2008 - 4 AZR 104/07 - Rn. 42; 17. Oktober 2007 - 4 AZR 1005/06 - Rn. 44, aaO.; 14. April 1999 - 4 AZR 189/98 - zu 6 b der Gründe, BAGE 91, 163 ). 2. Verwendet ein Tarifvertrag einen Fachbegriff, der in allgemeinen, den rechtlichen oder in den fachlichen Kreisen eine bestimmte Bedeutung hat, ist davon auszugehen, dass die Tarifvertragsparteien mit diesem Begriff den allgemein üblichen Sinn verbinden wollten, wenn nicht sichere Anhaltspunkte für eine abweichende Auslegung gegeben sind, die aus dem Tarifwortlaut oder anderen aus dem Tarifvertrag selbst ersichtlichen Gründen erkennbar sein müssen (st. Rspr., vgl. BAG 22. Juni 2005 - 10 AZR 631/04 - zu II 1 der Gründe mwN, für den Begriff "Arbeitnehmer"; grds. ebenso schon 14. November 1957 - 2 AZR 481/55 - BAGE 5, 338 ). Benutzen Tarifvertragspartner in einem Tarifvertrag für die Regelung ähnlicher oder vergleichbarer Sachverhalte eine differenzierte Terminologie, vor allem bei Rechtsbegriffen, ist regelmäßig davon auszugehen, dass sie dadurch auch unterschiedliche Sachverhalte erfassen wollten (BAG 17. Oktober 2007 - 4 AZR 1005/06 - Rn. 44, BAGE 124, 240 ).

1. Die Revision des Klägers gegen das Urteil des Hessischen Landesarbeitsgerichts vom 24. Juni 2015 - 18 Sa 1485/14 - und - 18 Sa 1580/14 - wird zurückgewiesen.

2. Der Kläger hat die Kosten der Revision zu tragen.

Normenkette:

TVG § 1 Abs. 1 ; TVG § 3 Abs. 1 ; ArbGG § 72 Abs. 5 ; ZPO § 313a Abs. 1 S. 2; ZPO § 555 Abs. 1 S. 1;

Entscheidungsgründe:

Die Parteien haben auf Tatbestand und Entscheidungsgründe verzichtet (§ 72 Abs. 5 ArbGG , § 555 Abs. 1 Satz 1, § 313a Abs. 1 Satz 2 ZPO ).

Vorinstanz: LAG Frankfurt/Main, vom 24.06.2015 - Vorinstanzaktenzeichen 18 Sa 1485/14
Vorinstanz: LAG Frankfurt/Main, vom 24.06.2015 - Vorinstanzaktenzeichen 18 Sa 1580/14
Vorinstanz: ArbG Kassel, vom 11.11.2014 - Vorinstanzaktenzeichen 9 Ca 259/14
Vorinstanz: ArbG Kassel, vom 28.08.2014 - Vorinstanzaktenzeichen 9 Ca 259/14