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VGH Bayern - Entscheidung vom 10.08.2015

10 C 14.2181

Normen:
§ 166 VwGO
§§ 114ff ZPO
§ 9 Abs 2 S 1 Nr 1 AufenthG
§ 9 Abs 2 S 1 Nr 2 AufenthG
§ 9 Abs 4 Nr 3 AufenthG
§ 31 Abs 1 S 1 Nr 1 AufenthG
§ 31 Abs 2 S 2 Alt 1 AufenthG
§ 34 Abs 1 AufenthG
AufenthG § 2 Abs. 3 S. 1
AufenthG § 9 Abs. 2 S. 1 Nr. 1-2
AufenthG § 9 Abs. 4 Nr. 3
AufenthG § 31 Abs. 2 S. 2 1. Alt.
AufenthG § 34 Abs. 1
VwGO § 166
ZPO § 114 Abs. 1 S. 1

I. Die Beschwerde wird zurückgewiesen. II. Die Antragsteller tragen die Kosten des Beschwerdeverfahrens. Die zulässige Beschwerde ist unbegründet, weil das Verwaltungsgericht die Bewilligung von Prozesskostenhilfe für [...]
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