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VGH Bayern - Entscheidung vom 22.12.2015

11 B 15.1350

Normen:
AEUV Art. 21
RL 83/182/EWG Art. 1 Abs. 4, Art. 3, Art. 5 Abs. 1, Art. 7 Abs. 1
StVÜbk Art. 1 Buchst. b, Art. 3 Abs. 3
FZV § 3 Abs. 1 Satz 1, § 5, § 6 Abs. 1 Satz 1, § 13 Abs. 3, § 20, § 22, § 46 Abs. 2
AEUV Art. 21
RL 83/182/EWG Art. 7 Abs. 1
StVÜbk Art. 1 Buchst. b
FZV § 3 Abs. 1 S. 1
RL 83/182/EWG Art. 1 Abs. 4
RL 83/182/EWG Art. 3
RL 83/182/EWG Art. 5 Abs. 1
StVÜbk Art. 3 Abs. 3
FZV § 5
FZV § 6 Abs. 1 S. 1
FZV § 13 Abs. 3
FZV § 20
FZV § 22
FZV § 46 Abs. 2
RL 83/182/EWG
FZV § 20

I. Die Berufung wird zurückgewiesen. II. Die Klägerin trägt die Kosten des Berufungsverfahrens. Der Vertreter des öffentlichen Interesses trägt seine außergerichtlichen Kosten selbst. III. Das Urteil ist im Kostenpunkt [...]
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