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VGH Bayern - Entscheidung vom 23.06.2015

10 C 15.772

Normen:
§ 65 Abs 1 VwGO
§ 65 Abs 2 VwGO
§ 88 VwGO
§ 121 Nr 1 VwGO
§ 122 Abs 1 VwGO
§ 123 Abs 1 S 1 VwGO
§ 123 Abs 2 S 1 VwGO
§ 4 Abs 2 S 1 GlüStVtr BY
§ 4a Abs 4 S 1 GlüStVtr BY
§ 4a Abs 4 S 2 GlüStVtr BY
§ 4b Abs 1 S 1 GlüStVtr BY
§ 4b Abs 5 GlüStVtr BY
§ 4c Abs 3 GlüStVtr BY
§ 9a Abs 2 Nr 3 GlüStVtr BY
§ 10a Abs 3 GlüStVtr BY
§ 21 Abs 3 GlüStVtr BY
Art 19 Abs 4 S 1 GG
VwGO § 65 Abs. 1
VwGO § 65 Abs. 2

I. Die Beschwerde wird zurückgewiesen. II. Die Beiladungsinteressierte trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens. Die Beigeladenen tragen ihre außergerichtlichen Kosten selbst. I. Die Beiladungsinteressierte wendet [...]
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