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VGH Bayern - Entscheidung vom 26.11.2015

10 ZB 13.1021

Normen:
VwGO § 124a IV 4
AufenthG §§ 2 III, 51 I Nr. 7, II
AufenthG § 51 Abs. 2 Satz 1
ZPO § 114 Abs. 1 Satz 1
VwGO § 166 Abs. 1 Satz 1
VwGO § 124 Abs. 2 Nr. 1
VwGO § 124a Abs. 4 S. 4
AufenthG § 2 Abs. 3
AufenthG § 51 Abs. 2 S. 1
ZPO § 114 Abs. 1 S. 1
VwGO § 166 Abs. 1 S. 1
VwGO § 124 Abs. 2 Nr. 1
AufenthG § 51 Abs. 1 Nr. 7
AufenthG § 51 Abs. 2
VwGO § 124 Abs. 2 Nr. 1
VwGO § 166 Abs. 1S 1
ZPO § 114 Abs. 1 S. 1
AufenthG § 2 Abs. 3
AufenthG § 51 Abs. 2 S. 1

I. Der Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe für das Zulassungsverfahren wird abgelehnt. II. Der Antrag auf Zulassung der Berufung wird abgelehnt. III. Die Klägerin trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens. [...]
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