Die Erinnerung wird zurückgewiesen. Die Erinnerung bleibt ohne Erfolg. Dabei kann dahinstehen, ob die Erinnerung dem Vertretungszwang unterliegt (verneinend SächsOVG, B.v. 13.7.2009 - 2 E 43.09 [...]; offen lassend OVG [...]
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