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VGH Bayern - Entscheidung vom 22.09.2015

9 ZB 15.30080

Normen:
§ 78 Abs 3 Nr 2 AsylVfG
§ 78 Abs 3 Nr 3 AsylVfG
§ 78 Abs 4 S 4 AsylVfG
§ 101 Abs 2 VwGO
§ 60 Abs 7 S 1 AufenthG
Art 6 GG
GG Art. 6 Abs. 1
GG Art. 103 Abs. 1
AsylVfG § 78 Abs. 3 Nr. 2-3
VwGO § 124 Abs. 2 Nr. 1

I. Der Antrag auf Zulassung der Berufung wird abgelehnt. II. Der Kläger trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens. Der zulässige Antrag auf Zulassung der Berufung (§ 78 Abs. 4 AsylVfG ) hat keinen Erfolg. Die geltend [...]
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