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VGH Bayern - Entscheidung vom 14.07.2015

15 ZB 14.1067

Normen:
VwGO § 124 Abs 2 Nr 1
VwGO § 124 Abs 2 Nr 2
VwGO § 124 Abs 2 Nr 3
VwGO § 42 Abs 2
BauGB § 34
UmwRG
BauO BY Art 66 Abs 3 S 3
VwGO § 124 Abs. 2 Nr. 1-3
VwGO § 42 Abs. 2
BauGB § 34
UmwRG
BauO BY Art. 66 Abs. 3 S. 3
BauGB § 29
BayBO Art. 59 S. 1 Nr. 1
BayBO Art. 66 Abs. 3 S. 3
RL 2011/92/EU Art. 11 Abs. 1
UmwRG § 1 Abs. 1 S. 1
GG Art. 2 Abs. 2 S. 1
GG Art. 14 Abs. 1 S. 2
Aarhus-Konvention Art. 9 Abs. 2
BImSchG § 3 Abs. 1
BImSchG § 22 Abs. 1 Nr. 1-2
BImSchG § 24

I. Der Antrag auf Zulassung der Berufung wird abgelehnt. II. Die Kläger haben die Kosten des Zulassungsverfahrens als Gesamtschuldner zu tragen. Die Beigeladene trägt ihre außergerichtlichen Kosten selbst. III. Der [...]
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