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VGH Bayern - Entscheidung vom 17.12.2015

11 ZB 15.2200

Normen:
§ 3 Abs. 1 Satz 1 StVG
§ 13 Satz 1 Nr. 1 FeV
Nr. 8.3 und 8.4 der Anlage 4 zur FeV
§ 46 Abs. 1 Satz 1 FeV
§ 124a Abs. 4 Satz 4 VwGO
§ 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO
StVG § 3 Abs. 1 S. 1
FeV § 13 S. 1 Nr. 1
Anlage 4 zur FeV Nr. 8.3
FeV § 46 Abs. 1 S. 1
VwGO § 124a Abs. 4 S. 4
VwGO § 124 Abs. 2 Nr. 1
Anlage 4 zur FeV Nr. 8.4
StVG § 3 Abs. 1 S. 1
FeV § 13 S. 1 Nr. 1

I. Der Antrag auf Zulassung der Berufung wird abgelehnt. II. Der Kläger trägt die Kosten des Berufungszulassungsverfahrens. III. Der Streitwert für das Berufungszulassungsverfahren wird auf 15.000,- Euro festgesetzt. [...]
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