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VGH Bayern - Entscheidung vom 18.11.2015

13a ZB 15.30188

Normen:
§ 78 Abs. 3 Nr. 3 AsylG
§ 60 Abs. 7 Satz 1 AufenthG
Art. 103 Abs. 1 GG
§ 138 Nr. 3 VwGO
AsylG § 78 Abs. 3 Nr. 3
AufenthG § 60 Abs. 7 S. 1
GG Art. 103 Abs. 1
VwGO § 138 Nr. 3
AufenthG § 60 Abs. 7 S. 1
AsylG § 78 Abs. 3 Nr. 3
VwGO § 138 Nr. 3
GG Art. 103 Abs. 1

I. Der Antrag wird abgelehnt. II. Die Klägerin hat die Kosten des Antragsverfahrens zu tragen. Gerichtskosten werden nicht erhoben. Der Antrag der Klägerin auf Zulassung der Berufung gegen das Urteil des [...]
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