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VGH Bayern - Entscheidung vom 18.08.2015

9 CE 15.934

Normen:
§ 123 VwGO
§ 11 Abs 1 S 1 Nr 8 Buchst f TierSchG
§ 11 Abs 1 S 3 aF TierSchG
§ 11 Abs 2 aF TierSchG
Art 3 Abs 1 GG
VwGO § 123
TierSchG § 11 Abs. 1 S. 1 Nr. 8 Buchst. f)
TierSchG a.F. § 11 Abs. 1 S. 3
TierSchG a.F. § 11 Abs. 2
GG Art. 3 Abs. 1
VwGO § 123
TierSchG § 11 Abs. 1 S. 1 Nr. 8 Buchst. f)
TierSchG a.F. § 11 Abs. 1 S. 2-3
TierSchG a.F. § 11 Abs. 2
TierSchG § 11 Abs. 2a
TierSchG § 21 Abs. 5 S. 1
GG Art. 19 Abs. 4

I. Der Antrag wird abgelehnt. II. Die Antragstellerin trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens. III. Der Streitwert für das Beschwerdeverfahren wird auf 2.500 Euro festgesetzt. I. Am 29. Juli 2014 beantragte die [...]
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