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VGH Bayern - Entscheidung vom 03.12.2015

10 ZB 13.2438

Normen:
AufenthG § 51 II 1
AuslG 1990 § 44 I Nr. 2
VwGO §§ 124 II Nr. 1, 124a IV 4, V 2
AufenthG § 51 Abs. 2 S. 1
AuslG (1990) § 44 Abs. 1 Nr. 2
VwGO § 124 Abs. 2 Nr. 1
VwGO § 124a Abs. 4 S. 4
VwGO § 124a Abs. 5 S. 2
AufenthG § 51 Abs. 2 S. 1

Der Antrag auf Zulassung der Berufung wird abgelehnt. Die Kläger tragen die Kosten des Zulassungsverfahrens als Gesamtschuldner. In Abänderung des Beschlusses des Bayerischen Verwaltungsgerichts München vom 10. Oktober [...]
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