Der Verwaltungsgerichtshof schlägt den Beteiligten gemäß § 106 Satz 2 VwGO den Abschluss des folgenden Vergleichs vor: 1. Die Beigeladene sichert der Klägerin zu, den Anspruch auf Schallschutz für ihr von Nr. A.4.5.3 [...]
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