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VGH Bayern - Entscheidung vom 14.01.2015

11 BV 14.1345

Normen:
FeV § 76 Nr 11a
FeV Anl 6 Nr 2
FeV § 76 Nr 9
FeV § 74 Abs 1
FeV § 20 Abs 1 S 1
FeV § 12 Abs 6
EUGrdRCh Art 26
Anh 3 Nr 6.4 EGRL 113/2009
EGRL 126/2006
EUGrdRCh Art 21 Abs 1
EUGrdRCh Art 20
FeV § 12 Abs. 6
FeV § 20 Abs. 1 S. 1
FeV § 74 Abs. 1
FeV § 76 Nr. 11a

I. Die Berufung wird zurückgewiesen. II. Der Kläger trägt die Kosten des Berufungsverfahrens. III. Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Kläger kann die Vollstreckung durch [...]
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