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VGH Bayern - Entscheidung vom 09.10.2015

3 ZB 12.1708

Normen:
§ 31 BeamtVG
§ 45 BeamtVG
BeamtVG § 31 Abs. 1 S. 1
BeamtVG § 31 Abs. 2
BeamtVG § 45 Abs. 3 S. 2-3
BayVwVfG Art. 35 S. 1
BayVwVfG Art. 43 Abs. 1

I. Der Antrag auf Zulassung der Berufung wird abgelehnt. II. Der Kläger trägt die Kosten des Antragsverfahrens. III. Der Streitwert für das Antragsverfahren wird auf 10.000,-- € festgesetzt. Der auf den Zulassungsgrund [...]
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