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VGH Baden-Württemberg - Entscheidung vom 01.12.2015

9 S 1611/15

Normen:
GG Art 12 Abs 1
LHG § 62 Abs. 3 Nr. 1
LHG § 60 Abs. 6 Nr. 1 (F. v. 10.07.2012)
HSchulG BW § 60 Abs 6 Nr 1
HSchulG BW § 62 Abs 3 Nr 1
GG Art. 12 Abs. 1
LHG § 62 Abs. 3 Nr. 1
LHG i.d.F.v. 10.07.2012 § 60 Abs. 6 Nr. 1
HSchulG BW § 60 Abs. 6 Nr. 1
HSchulG BW § 62 Abs. 3 Nr. 1
VwGO § 113 Abs. 1 S. 1
LHG § 60 Abs. 6 Nr. 1
LHG § 62 Abs. 3 Nr. 1
GG Art. 12 Abs. 1

Fundstellen:
DÖV 2016, 308
NVwZ-RR 2016, 384
NVwZ-RR 2016, 5

Die Berufung der Beklagten gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Freiburg vom 22.04.2015 - 1 K 87/14 - wird zurückgewiesen. Die Beklagte trägt die Kosten des Berufungsverfahrens. Die Revision wird nicht zugelassen. [...]
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