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VGH Baden-Württemberg - Entscheidung vom 16.09.2015

11 S 1711/15

Normen:
AufenthG § 5 Abs. 2
AufenthG § 6 Abs. 3
AufenthG § 14 Abs. 1 Nr. 2
AufenthG § 30 Abs. 1
ARB 2/76 Art. 7
ARB 1/80 Art. 13
DVAuslG § 5 Abs. 1
AufenthG § 5 Abs. 2
AufenthG § 6 Abs. 3
AufenthG § 14 Abs. 1 Nr. 2
AufenthG § 30 Abs. 1
ARB 2/76 Art. 7
ARB 1/80 Art. 13
DVAuslG § 5 Abs. 1
AufenthG § 5 Abs. 2
AufenthG § 6 Abs. 3
AufenthG § 30 Abs. 1
AufenthG § 81 Abs. 3 S. 1
ARB 1/80 Art. 6 Abs. 1
ARB 1/80 Art. 13
ARB 1/80 Art. 16 Abs. 1

Fundstellen:
DÖV 2015, 1076
NVwZ 2015, 1701
ZAR 2015, 52
ZAR 2016, 150

Auf die Beschwerde der Antragstellerin wird der Beschluss des Verwaltungsgerichts Karlsruhe vom 21. Juli 2015 - 6 K 2543/15 - mit Ausnahme der Streitwertfestsetzung geändert. Die aufschiebende Wirkung des von der [...]
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